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Energiepreispauschale
Neu im Juli
Energiepreispauschale als Arbeitslohn steuerpflichtig?
Das Finanzgericht Münster hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass die im Jahr 2022 einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 € als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist (vgl. das Stichwort „Energiepreispauschale“ unter Nr. 1).
Nach Auffassung des Finanzgerichts mag es zutreffend sein, dass die EPP bei Arbeitnehmern nicht ohne Weiteres die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerpflicht erfülle. Gerade aus diesem Grund habe der Gesetzgeber die EPP den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit konstitutiv zugeordnet, so dass es auf einen Veranlassungszusammenhang der Einnahme mit der von den Arbeitnehmern erbrachten Leistung nicht ankomme. Verfassungsrechtlich habe der Gesetzgeber seine Entscheidung die EPP zu besteuern zudem auf einen legitimen, nachvollziehbaren, sachlichen Grund gestützt. Die Besteuerung solle nicht nur der Erhöhung staatlicher Einnahmen dienen, sondern auch eine sozial gerechte Verteilung der EPP durch die progressionsabhängige Besteuerung ermöglichen. Ein eventueller Verstoß gegen das Folgeric...