1. In der Untersagung von Gastronomiebetrieben liegt ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine nachträgliche Klärung der Vereinbarkeit der angeordneten Betriebsschließung mit Grundrechten der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren ist daher geboten.
2. Der § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a. F. war im hier maßgeblichen Zeitraum (Oktober/November 2020) keine den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes und des Wesentlichkeitsgrundsatzes genügende Ermächtigungsgrundlage für die in dem § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP SLgeregelte Betriebsuntersagung für Gastronomen.
3. Die Übergangszeit, in der aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls ein Rückgriff der Verwaltung auf Generalklauseln möglich ist, war jedenfalls im Oktober/November 2020 bereits abgelaufen. Die "Zweite Corona-Welle" war schon im Sommer 2020 vorhersehbar gewesen und anders als noch im März des Jahres wurde der Gesetzgeber vom Anstieg der Corona-Infektionen im Herbst nicht "überrascht".
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