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BFH Urteil v. - V R 87/70 BStBl 1974 II S. 311

Gesetze: UStG 1934 § 2 Abs. 2 Nr. 2UStDB 1938 § 17UStG 1951 § 2 Abs. 2 Nr. 2

Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts ist keine Organgesellschaft

Leitsatz

Eine in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts geführte Sparkasse ist keine Organgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vom (RGBl I, 942) und des § 17 UStDB 1938 vom (RGBl I 1938, 1935) sowie des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1951.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 311
NAAAA-90942

Preis:
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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 20.12.1973 - V R 87/70

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