"Vorauszahlungsbeiträge" für eine zur Leistung der Einmalprämie einer Lebensversicherung verwandte Vorauszahlung auf die Versicherungssumme sind Schuldzinsen
Leitsatz
Wird die Einmalprämie für eine Lebensversicherung durch eine Vorauszahlung der Versicherungsgesellschaft (Policedarlehen) aufgebracht, so sind die dafür entrichteten "Vorauszahlungsbeiträge" als Schuldzinsen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abzugsfähig. Soweit im Urteil vom VI 78/55 U (BFHE 64, 268, BStBl III 1957, 103) eine andere Auffassung vertreten wurde, hält der Senat daran nicht mehr fest.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 237 DAAAA-90928