"Vorauszahlungsbeiträge" für eine zur Leistung der Einmalprämie einer Lebensversicherung verwandte Vorauszahlung auf die Versicherungssumme sind Schuldzinsen
Leitsatz
Wird die Einmalprämie für eine Lebensversicherung durch eine Vorauszahlung der Versicherungsgesellschaft (Policedarlehen) aufgebracht, so sind die dafür entrichteten "Vorauszahlungsbeiträge" als Schuldzinsen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abzugsfähig. Soweit im Urteil vom VI 78/55 U (BFHE 64, 268, BStBl III 1957, 103) eine andere Auffassung vertreten wurde, hält der Senat daran nicht mehr fest.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 237 DAAAA-90928
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