Nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG; Gestaltungsmissbrauch
Leitsatz
1. Nachträgliche Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung können Finanzierungshilfen durch verdeckte Einlagen sein,
also die Gewährung von Eigenmitteln über das gezeichnete Kapital hinaus.
2. Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn die einzigen Gesellschafter einer GmbH dieser Darlehen in Form von Aktien gewähren,
die Aktien nach einem Kursverfall etwa neun Jahre später an die Gesellschafter veräußert sowie ihnen wieder übertragen werden,
die Gesellschafter unmittelbar danach die Auflösung der GmbH beschließen und die Darlehensverträge kündigen, wobei die aus
den Verträgen resultierende Kaufpreisforderung der GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern mit den jeweils bestehenden Darlehensrückzahlungsansprüchen
verrechnet werden und die Gesellschafter nunmehr einen Auflösungsverlust steuerlich geltend machen können.
3. Eine nahe liegende angemessene rechtliche Gestaltung kann es in Fällen wie im Leitsatz 2 sein, dass die Gesellschafter
zur Abwendung der Überschuldung der GmbH als ordentliche Kaufleute entweder Eigenkapital zugeführt, unmittelbar nach Kenntnis
der Umstände einer Überschuldung mit der Liquidation der Gesellschaft begonnen oder die Aktien der GmbH lediglich zum geringeren
tatsächlichen Kurswert abgekauft hätten.
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