Übergangsregelung gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO für die vorläufige Festsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO und die Aussetzung der Festsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem ;
Aussetzung der Vollziehung und Ruhen von Rechtsbehelfsverfahren
Bezug:
Bezug: BStBl 1991 II S. 496
Bezug: BStBl 2021 I S. 1759
Bezug: BStBl 2021 I S. 2227
Bezug: BStBl 2019 I S. 448
Bezug: BStBl 2021 I S. 2159
Bezug: BStBl 2018 I S. 1393
Bezug: BStBl 2019 I S. 1266
Bezug: BStBl 2018 I S. 2
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 mit am 18. August 2021 veröffentlichtem Beschluss vom (BGBl 2021 I S. 4303) entschieden, dass § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Die Entscheidung des BVerfG betrifft aber auch nicht die ausschließlich zugunsten der Steuerpflichtigen wirkenden Prozesszinsen nach § 236 AO und die Säumniszuschläge nach § 240 AO.
Für Verzinsungszeiträume bis zum ist das bisherige Recht weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung). Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine rückwirkende Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen. Diese Neuregelung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom (BGBl 2022 I S. 1142 [1]) getroffen. Sie gilt für Verzinsungszeiträume ab dem und ist rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden. Offene Fälle sind neben künftigen Zinsfällen auch alle zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits beschiedenen, aber noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren - anhängige Verfahren - (vgl. , BStBl 1991 II S. 496). Anhängige Verfahren sind Verwaltungsverfahren, in denen
die Zinsfestsetzung nach § 164 Absatz 1 AO oder § 239 Absatz 4 AO noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht,
die Zinsen (ganz oder teilweise) nach § 165 Absatz 1 Satz 2 AO vorläufig festgesetzt worden sind,
die Zinsfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 AO ausgesetzt ist oder
aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs noch keine Unanfechtbarkeit eingetreten ist.
Die Steuerverwaltungen der Länder können die Neuberechnung der Zinsen in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme aufgrund der damit verbundenen erheblichen technischen und organisatorischen Auswirkungen allerdings nicht sofort nach Inkrafttreten der Neuregelungen umsetzen.
Für die Zwischenzeit enthält Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO deshalb eine Übergangsregelung: Solange die Neuregelung in § 238 Absatz 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, können Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem ungeachtet der am in Kraft getretenen Neuregelungen weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden (Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO in Verbindung mit § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 4 sowie Absatz 2 AO).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ab dem daher bis auf Weiteres Folgendes:
I. Erstmalige Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
1Sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem sind gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO in Verbindung mit § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO weiterhin auszusetzen.
2Aussetzung der Zinsfestsetzung bedeutet, dass die für Verzinsungszeiträume ab dem anfallenden Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen vorerst nicht festgesetzt werden. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung ist nachzuholen, sobald und soweit die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung von § 238 Absatz 1a und 1b AO vorliegen.
3Für Verzinsungszeiträume bis zum anfallende Nachzahlungs- und/oder Erstattungszinsen nach § 233a AO sind hingegen - endgültig - festzusetzen. Unter Verzinsungszeiträumen bis zum sind hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des enden.
4In betroffene Zinsbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem ist gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO in Verbindung mit § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO ausgesetzt.
Die Aussetzung der Zinsfestsetzung erfolgt, weil die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom , 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BGBl 2021 I S. 4303, geforderten Neuregelungen zur Vollverzinsung noch nicht vorliegen. Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, wird die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geprüft und gegebenenfalls nachgeholt.
Für Verzinsungszeiträume bis zum ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen endgültig.“
II. Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
5Bei Änderungen oder Berichtigungen von Festsetzungen von Nachzahlungs- und/oder Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem ist wie folgt zu verfahren:
61. Wird eine Zinsfestsetzung nach § 164 Absatz 2 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO geändert oder wird der Vorbehalt der Nachprüfung der Zinsfestsetzung nach § 164 Absatz 3 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO aufgehoben, ist die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem im Umfang
der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen
sowie ggf. zuvor nach § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 AO bereits von der Festsetzung ausgesetzter Zinsen (vgl. BStBl 2021 I S. 1759, geändert durch BStBl 2021 I S. 2227)
nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO in Verbindung mit § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO auszusetzen.
7Für Verzinsungszeiträume ab dem ist sie im Übrigen nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO in Verbindung mit § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO vorläufig vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Zinsfestsetzung nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem zugleich nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO (ganz oder teilweise) vorläufig ergangen war.
8Für Verzinsungszeiträume bis zum ist die Zinsfestsetzung nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO für endgültig zu erklären.
9In die geänderte Zinsfestsetzung ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem ist gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO in Verbindung mit § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO ausgesetzt. Hiervon ausgenommen sind bereits vor Veröffentlichung der nachfolgend genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgesetzte Nachzahlungsund Erstattungszinsen.
Die Aussetzung der Zinsfestsetzung erfolgt, weil die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelungen zur Vollverzinsung noch nicht vorliegen. Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, wird die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geprüft und gegebenenfalls nachgeholt.
Im Übrigen werden die vor Veröffentlichung der Entscheidung des und 1 BvR 2422/17, BGBl 2021 I S. 4303, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und/oder (teilweise) vorläufig festgesetzte Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO in Verbindung mit § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO vorläufig festgesetzt. Sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelungen zur Vollverzinsung vorliegen, wird die Festsetzung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen entsprechend geändert.
Für Verzinsungszeiträume bis zum ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO endgültig.“
102. Werden Zinsfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich des § 165 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO) - sei es zugunsten oder zuungunsten der Steuerpflichtigen - geändert oder berichtigt, gilt Folgendes:
11a) Ist die vorangegangene Zinsfestsetzung in vollem Umfang
nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder 3 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig (vgl. BStBl 2019 I S. 448)
und/oder
nach § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 AO ausgesetzt (vgl. BStBl 2021 I S. 1759, geändert durch BStBl 2021 I S. 2227),
ist die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen sowie ggf. im Umfang der zuvor nach § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 AO bereits von der Festsetzung ausgesetzten Zinsen nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO in Verbindung mit § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO auszusetzen.
12Für Verzinsungszeiträume ab dem ist sie im Umfang der bisher vorläufigen Festsetzung nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO in Verbindung mit § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO weiterhin vorläufig vorzunehmen.
13Für Verzinsungszeiträume bis zum ist die Zinsfestsetzung nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO für endgültig zu erklären.
14In die geänderte Zinsfestsetzung ist derselbe Erläuterungstext wie unter II.1 aufzunehmen.
15b) Ist die vorangegangene Zinsfestsetzung nur teilweise
nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder 3 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig
und/oder
nach § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 AO ausgesetzt,
ist die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen sowie ggf. im Umfang der zuvor nach § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 AO bereits von der Festsetzung ausgesetzten Zinsen nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO in Verbindung mit § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO auszusetzen.
16Für Verzinsungszeiträume ab dem ist sie im Umfang der bisher vorläufigen Festsetzung nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO in Verbindung mit § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO weiterhin vorläufig vorzunehmen.
17Für Verzinsungszeiträume bis zum ist die Zinsfestsetzung nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO für endgültig zu erklären.
18In die geänderte Zinsfestsetzung ist derselbe Erläuterungstext wie unter II.1 aufzunehmen.
19c) Ist die vorangegangene Zinsfestsetzung weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung noch vorläufig ergangen noch mit einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelf angefochten, ist die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 nur im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO in Verbindung mit § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO auszusetzen.
20Hinsichtlich der für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 berechneten Zinsen sowie hinsichtlich der für Verzinsungszeiträume ab dem unanfechtbar festgesetzten Zinsen ist die Zinsfestsetzung endgültig vorzunehmen.
21In die geänderte Zinsfestsetzung ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem ist gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO in Verbindung mit § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO ausgesetzt. Hiervon ausgenommen sind bereits vor Veröffentlichung der Entscheidung des und 1 BvR 2422/17, BGBl 2021 I S. 4303, festgesetzte Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.
Die Aussetzung der Zinsfestsetzung erfolgt, weil die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelungen zur Vollverzinsung noch nicht vorliegen. Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, wird die Festsetzung von Nachzahlungsund Erstattungszinsen geprüft und gegebenenfalls nachgeholt.
Für Verzinsungszeiträume bis zum sowie hinsichtlich der für Verzinsungszeiträume ab dem bereits unanfechtbar festgesetzten Zinsen erfolgt die Zinsfestsetzung endgültig.“
223. Unter Verzinsungszeiträumen bis zum sind in den vorstehenden Fällen nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des enden.
III. Mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
23Werden (ganz oder teilweise) ausgesetzte Zinsfestsetzungen in den in den Abschnitten I und II genannten Fällen mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbunden, in denen ein Erläuterungstext gemäß (IV A 3 - S 0338/17/10007, BStBl 2018 I S. 2) ausgegeben wird, sind jeweils die in Abschnitt I und II genannten Erläuterungstexte dem Bescheid ebenfalls beizufügen.
IV. Einspruchsfälle
24In Fällen eines zulässigen Einspruchs gegen eine Zinsfestsetzung nach § 233a AO, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 AO bestritten wurde, ist wie folgt zu verfahren:
251. Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume bis zum wurden bereits mit den Allgemeinverfügungen der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2021 I S. 2159) zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wurde, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz.
262. Soweit die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem nicht ausgesetzt bzw. vorläufig festgesetzt worden ist, soll die Bearbeitung des Einspruchs zurückgestellt werden, bis die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung von § 238 Absatz 1a und 1b AO vorliegen. Die Vollziehung der Zinsfestsetzung ist insoweit ebenfalls auszusetzen. Gleiches gilt im Einspruchsverfahren gegen die vorläufige Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem . Sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung von § 238 Absatz 1a und 1b AO vorliegen, wird das Einspruchsverfahren fortgesetzt.
273. Wird gegen eine Aussetzung der Festsetzung von Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Einspruch eingelegt, ist der Einspruch unter Hinweis auf die eingangs genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als unbegründet zurückzuweisen. Sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung von § 238 Absatz 1a und 1b AO vorliegen, wird die ausgesetzte Zinsfestsetzung gegebenenfalls nachgeholt.
V. Rechtshängige Fälle
28In Fällen, in denen im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens bereits Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat (§ 238 Absatz 1 Satz 1 AO) bei einem Finanzgericht oder beim Bundesfinanzhof anhängig sind, ist es Sache der Gerichte, das Verfahren und die Vollziehung der Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab auszusetzen.
VI. Aussetzung der Vollziehung
29Soweit am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume bis zum bereits mit den Allgemeinverfügungen der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2021 I S. 2159) zurückgewiesen wurden, war die Aussetzung der Vollziehung entsprechend Nummer 8.2 des AEAO zu § 361 zu beenden.
30Soweit die Vollziehung von Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem nach dem (BStBl 2018 I S. 1393), geändert durch das (BStBl 2019 I S. 1266), ausgesetzt wurde, bleibt die Aussetzung der Vollziehung bis auf Weiteres bestehen.
VII. Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO
311. Soweit Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO sowie andere Zinsen, auf die § 238 Absatz 1 AO anzuwenden ist, nach dem (BStBl 2019 I S. 448) ganz oder teilweise nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig festgesetzt worden sind, sind diese nach § 165 Absatz 2 Satz 4 AO nur für endgültig zu erklären, wenn der Zinsschuldner dies beantragt oder der Zinsbescheid aus anderem Grund aufzuheben oder zu ändern ist.
32Wurde gegen eine solche Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt, ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen. Wurde im Einspruchsverfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt, ist für deren Beendigung Nummer 8.2 des AEAO zu § 361 zu beachten.
332. Nach § 239 Absatz 5 AO hat die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach §§ 234, 235, 236 oder 237 AO, soweit hierauf Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen nach § 233a AO anzurechnen sind. Wird eine Zinsfestsetzung nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem erlassen, aufgehoben oder geändert, ist die von einer Anrechnung dieser Zinsen betroffene Zinsfestsetzung nach §§ 234, 235, 236 oder 237 AO gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO anzupassen.
VIII. Schlussbestimmungen
34Dieses Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des (BStBl 2021 I S. 1759), geändert durch (BStBl 2021 I S. 2227).
BMF v. - IV A 3 - S 0338/19/10004: 007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1220
AO-StB 2022 S. 253 Nr. 8
DB 2022 S. 1809 Nr. 31
DStR 2022 S. 1614 Nr. 31
KAAAJ-18158
1BStBl I S. 1215