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Arbeitnehmerfreizügigkeit
I. Überblick und rechtliche Grundlagen
Die [i]Grundfreiheit wird durch Art. 45 ff. AEUV verbürgtFreizügigkeit der Arbeitnehmer findet ihre Grundlage in den Art. 45 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Art. 45 AEUV enthält die wichtigsten diesbezüglichen materiell-rechtlichen Regelungen des Primärrechts, während Art. 46 und 48 AEUV die Grundlagen für die Schaffung sekundärrechtlicher Maßnahmen zur Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie zur Schaffung eines Systems mit dem Zweck der sozialen Absicherung beinhalten.
Art. 45 Abs. 1 AEUV postuliert zunächst allgemein die Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Art. 45 Abs. 2 AEUV enthält ein spezielles Diskriminierungsverbot bezüglich einer unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit hinsichtlich Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen. Art. 45 Abs. 3 AEUV beinhaltet – neben sog. geschriebenen Rechtfertigungsgründen – eine (nicht abschließende) Auflistung der wichtigsten umfassten Rechte der Arbeitnehmer. Art. 45 Abs. 4 AEUV enthält eine Ausnahme für die öffentliche Verwaltung.
II. Umfang des Schutzes
Der [i]Eigenständiger Begriff mit weitem SchutzbereichBegriff des Arbeitnehmers wird insbesondere durch die Merkmale der weisungsgebundenen Leistungserbringung für einen anderen im Austausch gegen eine Vergütung geprägt...