Verfahrensrecht | Nachzahlungs- und Erstattungszinsen - Übergangsregelung gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO (BMF)
Das BMF hat eine Übergangsregelung gem. Artikel 97 § 15 Abs. 16 EGAO für die vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO und die Aussetzung der Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 und Satz 2 Nr. 2 AO von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem erlassen ().
Hintergrund: Die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab für eine Übergangszeit weiterhin auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt.
In dem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:
Erstmalige Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
Mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
Einspruchsfälle
Rechtshängige Fälle
Aussetzung der Vollziehung
Das Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des (BStBl I S. 1759), geändert durch (BStBl I S. 2227).
Anwendungsfragen zur Anpassung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen beantwortet ein separates . Lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht v. 22.7.2022.
Quelle: BMF, Schreiben v. 22.7.2022 - IV A 3 - S 0338/19/10004 :007, BMF online (il)
Fundstelle(n):
BAAAJ-18067