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Umdenken beim Vorsteuerabzug
Die Frage, ob derzeit ein Umdenken beim Vorsteuerabzug stattfindet, stellt sich, seitdem der ( NWB BAAAI-57738) der Gemeinde Mörsdorf den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Hängeseilbrücke Geierlay gewährt hat, obwohl diese der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung steht. Zentraler Aspekt der Argumentation des BFH sind die erheblichen Umsätze der Gemeinde aus der Bewirtschaftung des Parkraums, der den Zugang zu der Touristenattraktion ermöglicht. Die lukrative Parkraumbewirtschaftung resultiert aus den kostenpflichtigen Parkplätzen in unmittelbarer Nähe zur Hängeseilbrücke. Die Brücke sei ein Mittel zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze. Dieses genüge, um einen (teilweisen) Vorsteuerabzug aus den bezogenen Eingangsleistungen zu gewähren. Der BFH setzt die EuGH-Rechtsprechung Mitteldeutsche Hartstein-Industrie fort und wendet erstmals Sveda und Gmina Ryjewo auf deutsches Recht an. Das BFH-Urteil bietet daher einige Erkenntnisse für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand.
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Parkraumbewirtschaftung als wirtschaftliche Tätigkeit
[i]Scholz, Vorsteuerberichtigung, Grundlagen, NWB VAAAE-51939 Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuera...