Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung und Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses bei Betriebsaufspaltung
Leitsatz
1. Wirtschaftliche Eingliederung der einzigen Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft im körperschaftsteuerrechtlichen Sinn setzt voraus, daß das herrschende Unternehmen eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Kapitalgesellschaft gefördert wird und die im Rahmen des Gesamtunternehmens (Organkreises) nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Dabei ist die Entwicklung innerhalb eines mehrjährigen Zeitraumes zu berücksichtigen.
2. Bei einer Betriebsaufspaltung kann das Besitzunternehmen Organträger sein, wenn es über die gewerbliche Verpachtung hinaus eine Tätigkeit im Sinne von 1. entfaltet.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 740 WAAAA-90897