1. Nach § 22 Abs 2 SGB II werden als Bedarf für die Unterkunft zwar auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anerkannt, jedoch nur, wenn es sich - anders als hier - um selbstbewohntes Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II handelt.
2. Eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2 BetrKV fallen, ist, wie sich aus § 556 BGB ergibt, unwirksam, so dass sie grundsätzlich auch nicht vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind (so ausdrücklich = BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18 - juris RdNr 16, mwN).
3. Aus § 22 Abs 1 S 2 SGB II ergibt sich, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden und angemessen sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Bei Abschluss von Mietverträgen zwischen Angehörigen ist dabei stets zu prüfen, ob überhaupt eine wirksame mietvertragliche Abrede vorliegt, welchen Inhalt diese hat oder ob es sich nur um ein so genanntes Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs 1 BGB handelt und die vermeintlichen Mietvertragsparteien nur den äußeren Anschein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, ohne dass die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich eintreten sollen.
4. Folge eines Scheingeschäftes ist, dass der Grundsicherungsträger nicht verpflichtet ist, die vermeintlich vereinbarte Grundmiete zu übernehmen (LSG Essen vom - L 2 AS 1021/12 und vom - L 19 AS 1458/16 = MittBayNot 2018, 134, nachfolgend , mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 RdNr 64, mwN).
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