Verjährung hinterzogener Steuern; Geltung des Grundsatzes in dubio pro reo
Leitsatz
1. "Hinterzogen" im Sinne des § 144 AO können nur solche Beträge sein, die Gegenstand einer den steuerstrafrechtlichen Hinterziehungstatbestand erfüllenden Handlung waren.
2. Kann die Steuerbehörde eine Abgabennachforderung nur noch darauf stützen, daß es sich um hinterzogene Beträge im Sinne des § 144 AO handelt, so gilt sowohl im Besteuerungsverfahren der Behörde selbst als auch im Klageverfahren des Finanzgerichts für die im Rahmen der amtlichen Ermittlungspflicht nach § 204 AO bzw. § 76 FGO zu treffende Feststellung, daß die Beträge Gegenstand einer Steuerhinterziehung waren, der strafverfahrensrechtliche Grundsatz in dubio pro reo.
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