Einvernehmliche Verrechnung von Steuerforderungen und Erstattungsansprüchen, wenn Voraussetzungen für eine Aufrechnung nicht gegeben sind
Leitsatz
1. Sind die Voraussetzungen für die Aufrechnung einer Abgabenforderung gegen einen Erstattungsanspruch des Abgabeschuldners nicht gegeben, weil die Abgabeforderung nicht fälliggestellt ist oder weil sich die Abgabenforderung und der Gegenanspruch aus anderen Gründen nicht aufrechenbar gegenüberstehen, so ist eine Verrechnung der beiderseitigen Forderungen dennoch unter der Voraussetzung möglich, daß der Abgabeschuldner sich mit einem Verrechnungsvorschlag des FA einverstanden erklärt.
2. Ob ein derartiges Verrechnungsabkommen unbedingt oder bedingt zustande gekommen ist, ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Rechtsgrundsätze über den Abschluß von Verträgen zu beurteilen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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