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Außenprüfung | Keine neue Tatsache bei nur formellen Buchführungsmängeln
Lediglich formelle Buchführungsmängel stellen keine neue Tatsache i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dar und rechtfertigen daher nicht die Änderung des bestandskräftigen, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheids. Anders ist dies, wenn sich aus den formellen Mängeln der sichere Schluss ableiten lässt, dass auch materiell der Gewinn höher ist als erklärt.
Im Streitfall hatte der Prüfer formelle Mängel in der Kassenführung ermittelt, aber keine materiellen Mängel feststellen können. Mithilfe einer Richtsatzkalkulation war er zwar zu einem höheren Gewinn gelangt; dem FG genügte dies nicht, um neue Tatsachen i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bejahen zu können. Wenngleich eine Richtsatzschätzung eine anerkannte Schätzungsmethode ist, stellt sie aber nur einen äußeren Betriebsvergleich dar. Deshalb konnte ...