BGH Urteil v. - VI ZR 141/21

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über den Tod der Ehefrau: Unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung eines nahen Angehörigen; Bangen um das Leben eines nahen Angehörigen

Leitsatz

1. Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau.

2. Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Es hängt von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt.

3. Eine vom Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das Leben eines nahen Angehörigen sein.

Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Instanzenzug: Az: 10 U 1058/20vorgehend Az: 27 O 706/19nachgehend Az: VI ZR 141/21 Beschluss

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung von Wort- und Bildberichterstattungen in diversen Print- und Onlinebeiträgen in Anspruch, die den Tod seiner Ehefrau zum Gegenstand haben.

2Der Kläger war mit der Schauspielerin M. verheiratet. Das Ehepaar verbrachte mit seinen drei Kindern den Sommerurlaub 2019 auf der Insel Elba. Am erlitt M. während eines Bootsausflugs mit dem Kläger beim Baden einen plötzlichen Herzstillstand ("Sudden Cardiac Death"). Der Kläger steuerte das Boot umgehend an den Strand. Dorthin kam ein Hubschrauber, aus dem sich mangels Landemöglichkeit ein Notarzt abseilte und versuchte, die Verunglückte auf dem Boot zu reanimieren. Schließlich wurde M. in ein Krankenhaus auf dem Festland gebracht. Auch dort scheiterten jedoch alle Wiederbelebungsversuche.

3Am teilte der damalige Rechtsanwalt des Klägers der Presseagentur dpa mit, dass M. während eines Aufenthalts in Italien völlig unerwartet gestorben sei und dass weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden. Eine Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht erfolgte nicht.

4Die Beklagte zu 1 ist Betreiberin des Internetportals www.bunte.de, die Beklagte zu 2 verlegt die Zeitschrift BUNTE.

5Die Beklagte zu 1 veröffentlichte am auf www.bunte.de den nachfolgenden Artikel (im Folgenden: Artikel 1, Kursivdruck nur hier):

Der überraschende Tod der beliebten Schauspielerin L[…] M[…] [(Vor- und Nachname der Ehefrau des Klägers)] … war nicht nur für die Familie … ein großer Schock. Jetzt spricht der behandelnde Arzt aus dem Krankenhaus in Italien. …

Laut italienischer Medien verlor M[…] beim Baden im offenen Meer aus bisher ungeklärten Gründen das Bewusstsein. Ehemann G[…] [(Vorname des Klägers)] reagierte zwar sofort, zog sie aufs Boot und verständigte den Notruf, aber jede Hilfe kam zu spät. ‘Sie wurde zuerst an den Strand gebracht. Zufällig war dort eine Krankenschwester, die einen Defibrillator dabei hatte‘, verriet der behandelnde Arzt Dr. U[…] L[…] aus dem 70 Kilometer entfernten Krankenhaus ‘Misericordia‘ in Grosseto. Dorthin wurde L[…] M[…] mit dem Hubschrauber transportiert, nachdem mehrere Wiederbelebungsversuche von Sanitätern in der Bucht von Sant’Andrea auf Elba fehlgeschlagen waren.

6Die Beklagte zu 2 veröffentlichte am die Zeitschrift BUNTE mit folgender Titelseite (Kursivdruck nur hier):

Das Drama um ihren frühen Tod

und dem folgenden Artikel (im Folgenden: Artikel 2, Kursivdruck nur hier):

7Der Artikel ist mit mehreren Lichtbildern illustriert, unter anderem mit einem - vom Kläger nicht angegriffenen - Lichtbild, das eine Bucht mit Badestränden zeigt und mit folgendem Text versehen ist: "Vor der heimeligen Bucht von Sant’Andrea auf Elba geschah das Drama." Eines der drei angegriffenen Bilder (im Folgenden: Lichtbild 1) zeigt einen Helikopter mit geöffneter Luke. Es trägt die Überschrift: "Rettungshubschrauber Notarzt Dr. A[…] N[…] wurde vor Ort abgeseilt. Er sagte zu BUNTE: ‘Die Frau trieb leblos im Meer, ihr Mann konnte sie an den Haaren herausziehen. Sie hatte sehr viel Wasser geschluckt.‘" Auf dem zweiten Bild (im Folgenden: Lichtbild 2) ist ein Boot zu sehen. Es ist mit dem Text versehen: "Das elegante Boot bekam das Ehepaar von Freunden an ihrem Urlaubsort Marciana Marina zur Verfügung gestellt. Von dort sprang L[…] M[…] ins Meer. Auf dem Wasser hatte es 45 Grad in der Sonne. Um 13.35 rief ihr verzweifelter Mann die Küstenwache." Das dritte Bild (im Folgenden: Lichtbild 3) zeigt die Außenansicht eines Gebäudes. Es trägt den Untertitel: "In der Klinik Misericordia in Grosseto in der Toskana versuchten die Ärzte alles, um L[…] M[…] zurück ins Leben zu holen. Doch trotz umfangreicher Wiederbelebungsmaßnahmen blieb das Herz der dreifachen Mutter für immer stehen."

8Die Beklagte zu 1 veröffentlichte am auf www.bunte.de den nachfolgenden Artikel (im Folgenden: Artikel 3, Kursivdruck nur hier):

… Nun steht die Todesursache fest, wie der Medizinische Direktor des Klinikums in Grosseto, Dr. M.[…] B[…]… gegenüber ‘Bild‘ bestätigte: ‘Sie erlitt einen Herzstillstand.‘ Auch Vorerkrankungen der Dreifach-Mama könnten nicht ausgeschlossen werden, so der Arzt.

9Die Beklagte zu 2 veröffentlichte am in der Zeitschrift BUNTE unter der Überschrift: "Die ganze Wahrheit über ihre letzten Stunden" den nachfolgenden Artikel (im Folgenden: Artikel 4, Kursivdruck nur hier):

"Die Schauspielerin starb überraschend mit nur 47 Jahren im Urlaub auf Elba, ihr Mann musste den dramatischen Todeskampf mit ansehen. …

Dramatische Szenen spielen sich an diesem heißen Junitag auf Elba ab: Ein Rettungshubschrauber kreist tief über der belebten Bucht von Sant’Andrea, die Rotorenblätter wirbeln Sand und Sonnenschirme durch die Luft. Notfallarzt Dr. A[…] N[…] seilt sich aus dem Helikopter direkt an den Strand ab. Dort angekommen, versucht er, mit einer Herz-Massage und einem Defibrillator ein Leben zu retten - das der deutschen Schauspielerin L[…] M[…], deren Herz schon aufgehört hat zu schlagen. Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann G[…] R[…]… Der Regisseur hat die Liebe seines Lebens mit dem Boot an Land gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr. Zwar wurde L[…] M[…] nach der Versorgung durch Dr. N[…] noch aufs Festland in die Klinik geflogen, aber auch dort kämpften die Ärzte vergeblich…

10Der Artikel ist mit mehreren Lichtbildern illustriert. Eines der beiden angegriffenen Bilder (im Folgenden: Lichtbild 4) zeigt einen Helikopter mit einer an einem Seil hängenden Person. Es trägt die Überschrift: "Dramatische Rettungsaktion. Der Arzt Dr. A[…] N[…] seilt sich an den Strand ab." Dieses Bild befindet sich in einem Hauptbild (im Folgenden: Lichtbild 5), das einen Badestrand mit zwei Booten am Ufer zeigt. Es ist mit dem Text versehen: "An Bord des Bootes kämpfen Ersthelfer um das Leben von L[…] M[…]. Dr. A[…] N[…], der noch am Seil des Hubschraubers hängt, wird gleich Reanimationsversuche einleiten. Später wird L[…] M[…] aufs Festland geflogen."

11Mit der Klage hat der Kläger verlangt, die Beklagten zur Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung der oben in Kursivschrift gedruckten Textpassagen sowie der Lichtbilder 1 bis 5 zu verurteilen.

12Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, dass es die Klage hinsichtlich der Lichtbilder 1 bis 4 sowie hinsichtlich der Äußerungen und Bildunterschriften insbesondere zum Geschehen am Strand und im Krankenhaus in Grosseto sowie zur Obduktion, zur Todesursache und zur Überführung des Leichnams abgewiesen hat.

13Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten die vollumfängliche Klageabweisung weiter, der Kläger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

A.

14Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die Berichterstattung in zwei Teile mit unterschiedlicher Erzählperspektive gliedern lasse. Zunächst werde der Hergang des Unglücks aus der Nahsicht eines den Kläger bei der Bewältigung des Notfalls begleitenden Augenzeugen berichtet. Dann folge ein Text, mit welchem über das Geschehen im Anschluss an die Bergung der M. von der Warte eines Außenstehenden berichtet werde.

15Von den Äußerungen zum Bootsausflug und zum Geschehen auf dem Meer einschließlich der Rettungsmaßnahmen der Ersthelfer an Bord des Bootes bei der Ankunft am Strand sei der Kläger unmittelbar und nicht bloß reflexhaft im Kernbereich seiner Privatsphäre betroffen, ebenso von dem Lichtbild 5, das das Boot und die an Bord vorgenommenen Rettungsmaßnahmen zeige. In der Abwägung überwöge insoweit das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Interessen der Beklagten, die sich auf das Anliegen beschränkten, das schaulustige Publikum mit spektakulären Einzelheiten über die (vermeintlichen) näheren Umstände des Todes zu versehen. Das Aufgreifen von Details des Geschehens müsse vom Kläger nicht hingenommen werden. Der Kläger könne nicht den öffentlichen Personen zugeordnet werden und daher einen besonderen Schutz seines Privatlebens beanspruchen, insbesondere in Momenten größter emotionaler Belastung. Die Beklagten gäben die Distanz eines Berichterstatters auf und schilderten die Situation, als verfügten sie hinsichtlich des Hergangs des Unglücks über Informationen aus erster Hand. Der Schwerpunkt der Berichterstattung liege nicht auf dem zeitgeschichtlichen Ereignis, der plötzlichen dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Klägers, sondern auf der Ausbreitung der Einzelheiten seiner erfolglos gebliebenen Rettungsbemühungen. Auf einen Zeugen der Geschehnisse auf dem Meer könnten sich die Beklagten nicht berufen, weshalb an einer Schilderung der letztlich auf Mutmaßungen beruhenden Abläufe kein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe.

16Auch an der Nennung des Stadtteils, in dem der Kläger mit seinen Kindern lebe, bestehe kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse. Da es in G. nur eine Grundschule gebe, sei die "Ermittlung" der Anschrift des Klägers und seiner Familie unschwer möglich.

17Von der Berichterstattung im Übrigen, in der es um die notfallmäßige Versorgung der Ehefrau des Klägers und das Ergebnis dieser Bemühungen gehe, sei der Kläger nicht individuell betroffen. Hier stehe nicht mehr der Kläger im Mittelpunkt der Berichterstattung, sondern es gehe um die Umstände und die Ursachen des plötzlichen Todes seiner Ehefrau. Das Recht auf ungestörte Trauer des Angehörigen sei nicht tangiert. Dieses könne allenfalls dann betroffen sein, wenn durch die Beklagten solche Details an die Öffentlichkeit getragen worden wären, durch deren Offenlegung sich Trauer und Leid verstärkten. Die Berichterstattung über Tod und Sterben müsse sich maßgeblich an der Frage des Respekts vor dem Leid der Hinterbliebenen und der Distanz zum Geschehen messen lassen. Hier fehle es an einer plakativen Herausstellung der näheren Umstände des Todes wie auch an der Aufgabe der gebotenen Distanz und des den Hinterbliebenen geschuldeten Respekts, schließlich auch an der Ausbreitung allein für die Angehörigen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmter Details. Die Berichterstattung erschöpfe sich in der Schilderung der Abfolge der Notfallversorgung und des tragischen Tods der Ehefrau des Klägers. Die Distanz bleibe auch insoweit gewahrt, als die weiteren Behandlungsbemühungen im Krankenhaus geschildert und die Diagnose nach der Obduktion (Herzstillstand) mitgeteilt würden. Mit einer derart pauschalen Darstellung von Rettungsversuchen und Diagnose werde, solange auf die medizinischen Hintergründe der Herzerkrankung nicht eingegangen werde, letztlich nicht mehr mitgeteilt als der Umstand, dass jede Hilfe zu spät gekommen sei und dass eine natürliche Todesursache vorgelegen habe. Der Kläger könne auch nicht allein deshalb eine Beeinträchtigung seines Rechts auf ungestörte Trauer geltend machen, weil ein Fehlverhalten des behandelnden medizinischen Personals beim Umgang mit Presseanfragen zur Offenlegung der Todesursache geführt habe; dies ergebe sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Umstand, dass sich hier behandelnde Ärzte pauschal zu den erlittenen irreversiblen Schäden geäußert hätten, sei nicht in nennenswertem Maße geeignet, eine Intensivierung der Trauer und des Leids der mit dem Tod der Ehefrau und Mutter konfrontierten Angehörigen zu bewirken.

18Auch die Lichtbilder 1 bis 4 beträfen den Kläger nicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht. Sie befassten sich nicht mit dem Kläger als Individuum. Auch insoweit genüge es für die erforderliche unmittelbare Betroffenheit nicht, dass sich ein Dritter wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähne, persönlich betroffen fühle.

B.

19Die Revisionen der Beklagten betreffen neben dem Lichtbild 5 folgende, von den Vorinstanzen untersagte Textpassagen:

Aus Artikel 1: "… verlor M[…] beim Baden im offenen Meer aus bisher ungeklärten Gründen das Bewusstsein. Ehemann G[…] reagierte zwar sofort, zog sie aufs Boot und verständigte den Notruf, aber jede Hilfe kam zu spät. ‘Sie wurde zuerst an den Strand gebracht.‘"

20Von der Titelseite der Zeitschrift BUNTE vom den Satz

Aus Artikel 2:

sowie aus Artikel 2 die Bildunterschriften: "Die Frau trieb leblos im Meer, ihr Mann konnte sie an den Haaren herausziehen. Sie hatte sehr viel Wasser geschluckt." (zu Lichtbild 1)

und

"Das elegante Boot bekam das Ehepaar von Freunden an ihrem Urlaubsort Marciana Marina zur Verfügung gestellt. Von dort sprang L[…] M[…] ins Meer. Auf dem Wasser hatte es 45 Grad in der Sonne. Um 13.35 rief ihr verzweifelter Mann die Küstenwache." (zu Lichtbild 2).

Aus Artikel 4: "… ihr Mann musste den dramatischen Todeskampf mit ansehen. … Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann G[…] R[…]… Der Regisseur hat die Liebe seines Lebens mit dem Boot an Land gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr…

sowie aus Artikel 4 die Bildunterschrift: "An Bord des Bootes kämpfen Ersthelfer um das Leben von L[…] M[…]" (zu Lichtbild 5).

21Insoweit sind die Revisionen der Beklagten unbegründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung dieser Berichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht.

22Hinsichtlich der vom Berufungsgericht beanstandeten Äußerung in Artikel 2: "Mit ihrer Familie zog sie noch vor wenigen Monaten von München in den B[…] G[…]" ist die Revision der Beklagten zu 2 dagegen begründet.

I.

23Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass durch die gesamte von den Revisionen der Beklagten betroffene Textberichterstattung zu den Umständen des Todes der M. das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt wird.

241. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur , AfP 2021, 32 Rn. 15; vom - VI ZR 246/19, AfP 2020, 508 Rn. 34). Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl räumlich als auch thematisch bestimmt. Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 120, 180, 199 f., juris Rn. 47; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195, juris Rn. 4; jeweils mwN). Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 mwN). Dazu gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 11 mwN) sowie Situationen großer emotionaler Belastung wie bei der Trauer um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person, da sie Gefühlsäußerungen, persönliche Regungen und Handlungen auslösen können, die erkennbar nicht für die Augen Dritter bzw. Unbeteiligter bestimmt sind (Senatsurteil vom - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 mwN). Eine derartige vom Schutz der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das Leben eines nahen Angehörigen sein. Privatheit und die berechtigte Erwartung, nicht zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier in Momenten der Trauer um einen nahen Angehörigen - oder vorher: im Moment des Bangens um dessen Leben - zu werden, können auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehen und am Schutz der Privatsphäre teilhaben (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 41).

252. Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann allerdings nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterabwägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (, BGHZ 165, 203, 211, juris Rn. 21 mwN; vom - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 11).

26a) Zwar kann durch eine Presseberichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht unmittelbar betroffen nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Doch muss die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erscheinen, damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht genügen kann, wenn der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, persönlich betroffen fühlt. Ebenso wenig reicht aus, dass Leser den beanstandeten Bericht zum Anlass nehmen, den Dritten auf den Bericht anzusprechen und zu belästigen. Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. , BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12).

27b) Demnach hängt es von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt (vgl. einerseits Senatsurteil vom - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 23, 25; OLG Hamburg, ZUM 2005, 168 f., juris Rn. 18-20; andererseits Senatsurteil vom - VI ZR 89/73, VersR 1974, 758, 759, juris Rn. 28-30; OLG Düsseldorf, AfP 2000, 574 f., juris Rn. 19 f.; , AfP 2002, 540, 541; OLG Dresden, NJW 2012, 782, 783, juris Rn. 21 ff.).

283. Nach diesen Maßstäben beeinträchtigen die Veröffentlichungen der vom Berufungsgericht beanstandeten Textpassagen zu den Umständen des Todes der M. den Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre.

29a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers dieser Veröffentlichungen (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN) befassen sich diese Textpassagen im Wesentlichen damit, dass der Kläger und seine Ehefrau mit einem von Freunden geliehenen Boot vor der Insel Elba unterwegs waren, dass M. schwamm, sich plötzlich unwohl fühlte, das Bewusstsein verlor und viel Wasser schluckte. Der Kläger zog den Artikeln zufolge M. aus dem Wasser ins Boot, verständigte die Küstenwache und fuhr zum Strand, wo schon die Ersthelfer warteten. Laut Artikel 4 befand sich M. während der Rettungsmaßnahmen des Notarztes noch auf dem Boot, ihr Ehemann war neben ihr.

30b) Damit ist sowohl der räumliche als auch der thematische Bereich der Privatsphäre des Klägers betroffen. Denn das Unglück ereignete sich während eines Bootsausflugs, mit dem sich das Ehepaar einen Rückzug an einen Ort ermöglichte, wo es - je nach den Gegebenheiten vor Ort - frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle sein konnte und der die Möglichkeit bot, sich in gewisser Abgeschiedenheit zu entspannen. Die Schilderung des Unglücksfalls und der Rettungsmaßnahmen des Klägers greift aber vor allem deshalb thematisch in die Privatsphäre des Klägers ein, weil dieser auf dem Boot plötzlich einer Situation höchster emotionaler Belastung ausgesetzt war, in der er auf sich allein gestellt um das Leben seiner Ehefrau kämpfen musste. In diesem Kontext beeinträchtigt auch die Mitteilung, dass M. beim Schwimmen sich plötzlich unwohl fühlte, das Bewusstsein verlor, viel Wasser schluckte und "leblos im Meer trieb", nicht nur deren Privatsphäre, sondern - wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen - auch unmittelbar die des Klägers, weil diese Veränderung des Gesundheitszustands während des gemeinsamen Bootsausflugs der Anlass für die beschriebenen Rettungsmaßnahmen des Klägers war.

31Auch durch die Äußerungen in Artikel 4: "Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann G[…] R[…]… Der Regisseur hat die Liebe seines Lebens mit dem Boot an Land gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr" ist der in das Geschehen schon durch namentliche Nennung einbezogene Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre tangiert. Diese ist jedenfalls thematisch betroffen, weil es um die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau des Klägers geht und damit um eine Situation intensivster Gefühle im Bangen um das Leben seiner Frau.

32c) Eine Selbstöffnung des Klägers hinsichtlich des hier geschilderten Geschehens liegt nicht vor. Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom - VI ZR 403/19, juris Rn. 16 mwN). Der Kläger hat aber ausweislich der im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellung des Landgerichts durch seinen Rechtsanwalt der Presseagentur dpa nur das völlig unerwartete Ableben seiner Ehefrau bei einem Aufenthalt in Italien mitteilen lassen und mit der Erklärung, dass weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden, deutlich gemacht, dass er mit der Preisgabe der Umstände des Todes nicht einverstanden ist.

33Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in dem Umstand, dass M. sich zuvor öffentlich über den Urlaub geäußert hatte, eine Selbstöffnung des Klägers hinsichtlich der Berichterstattung "über den Ausflug" selbst dann nicht zu sehen, wenn sich der Kläger eine Selbstbegebung durch M. wie eine eigene zuzurechnen lassen müsste (vgl. dazu Senatsurteil vom - VI ZR 403/19, juris Rn. 16 mwN). Denn die Berichterstattung über den Bootsausflug darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN). Sie steht aber in einem untrennbaren Zusammenhang mit derjenigen über den Unglücksfall, der sich auf dem Ausflug ereignete.

344. Die Beeinträchtigung ist rechtswidrig. Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung.

35a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. , AfP 2021, 32 Rn. 21; vom - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 15; jeweils mwN).

36aa) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Dabei ist bei wahren Tatsachenbehauptungen, die die Privatsphäre betreffen, ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 23 mwN).

37bb) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. nur Senatsurteil vom - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 23 mwN).

38cc) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur Senatsurteil vom - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 24 mwN aus der Rechtsprechung des EGMR).

39dd) Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 25).

40b) Nach diesen Grundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre des Klägers nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.

41aa) Zwar war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ehefrau des Klägers eine in Deutschland sehr bekannte Schauspielerin, so dass sie den Personen des öffentlichen Lebens zuzuordnen ist. Auch besteht an der Information über den plötzlichen Tod der M. ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit, das sich nicht auf die Mitteilung über das unerwartete Ableben als solches beschränkt, das der Kläger der Presse hatte bekanntgeben lassen, sondern sich gerade in einem Fall wie dem vorliegenden auch auf die Umstände des Todes erstreckt. Die Tatsache, dass das Leben eines mitten im Leben stehenden Menschen in einer unbeschwerten Zeit (Urlaub) ein jähes Ende nehmen kann, ist von öffentlichem Interesse und kann zu einer sachbezogenen Debatte und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen. Dasselbe gilt für die Frage, welche Rettungsbemühungen in einem solchen Fall veranlasst sind und was sie einem Ehepartner, der den Unglücksfall miterleben muss, physisch und psychisch abverlangen.

42bb) Allerdings ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers so gewichtig, dass die Berichterstattung insoweit als rechtswidrig zu beurteilen ist. Freilich ergibt sich das nicht schon allein daraus, dass überhaupt über das den Kläger belastende Geschehen um den plötzlichen Tod seiner Ehefrau berichtet wird.

43(1) Hinsichtlich der Berichterstattung zu den Ereignissen auf dem Meer liegt die zu ihrer Rechtswidrigkeit führende Intensität des Eingriffs aber darin begründet, dass die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau des Klägers in einer öffentlichkeitsabgewandten Situation geschildert wird, mit der allein der Kläger konfrontiert war und in der er Rettungsmaßnahmen ergreifen und um das Leben seiner Ehefrau kämpfen musste. Die Schilderungen gewähren - auch ohne ausdrückliche Thematisierung der Gefühle des Klägers - einen Einblick in den außergewöhnlichen emotionalen Zustand, in dem sich der Kläger in dieser Situation befunden haben muss. Dies gilt schon für die Darstellung der Ereignisse auf dem Meer in Artikel 1, obwohl diese knapp und nüchtern gehalten ist. Noch deutlicher wird dies in den übrigen vom Berufungsgericht beanstandeten Artikeln, da dort der Zustand der M. ("schluckt viel Wasser", "trieb leblos im Wasser") und die Rettungsmaßnahmen des Klägers ("konnte sie an den Haaren herausziehen", "mit letzter Kraft") detaillierter geschildert werden. Darüber hinaus wird dort auch der psychische Ausnahmezustand des Klägers artikuliert, etwa durch den Satz: "Ihr Mann versuchte verzweifelt, sie zu retten" auf der Titelseite der BUNTEN vom sowie durch die Bildunterschrift zu Lichtbild 2: "…rief ihr verzweifelter Mann die Küstenwache" und durch die Mitteilung in Artikel 2: "Der Mann stand total unter Schock." In der Einleitung zu Artikel 4 wird die Belastung durch den Satz "Ihr Mann musste den dramatischen Todeskampf mit ansehen" plastisch vor Augen geführt. Die Berichterstattung über die Ereignisse auf dem Meer ermöglicht so einen Blick sowohl auf das den Augen der Öffentlichkeit verschlossene Ringen um das Leben als auch auf das mit seinem Erleben und seinen Aktionen unweigerlich verbundene Gefühlsspektrum des Klägers.

44(2) Der Satz "Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann G[…] R[…]… Der Regisseur hat die Liebe seines Lebens mit dem Boot an Land gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr" befasst sich unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er steht, demgegenüber nicht mehr mit einer derart öffentlichkeitsabgewandten Situation, wie sie auf dem Meer bestand. Das zuvor erwähnte Abseilen des Notarztes vom Hubschrauber war vielmehr geeignet, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit vor Ort zu erregen. Die Besonderheit besteht hier aber darin, dass sich die Berichterstattung insoweit nicht auf die Schilderung dieser Rettungsmaßnahme beschränkt, sondern mit dem genannten Satz gerade die Situation des Klägers auf dem Boot beleuchtet: Er befindet sich - während der Rettungsmaßnahmen des Notarztes an Bord (dazu unten C. I. 2. c) aa)) - neben seiner auf dem Boot liegenden Frau, "der Liebe seines Lebens", die er gerade an Land gebracht hat. Dies ist, anders als das Geschehen in der Luft und am Strand, durch die Öffentlichkeit vor Ort erst durch einen indiskreteren Blick auf das private Boot zu erkennen.

45Damit gewinnt auch dieser Eingriff in sein Recht auf Achtung der Privatsphäre ein solches Gewicht, dass er nicht mehr durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist.

46cc) Ob die Beschreibung stilistisch, wie vom Berufungsgericht angenommen und von den Revisionen der Beklagten angegriffen, in diesem Teil der Berichte aus der Nahsicht eines den Kläger begleitenden Augenzeugen erfolgt, ist für die Abwägung unerheblich. Der Umstand, dass die beanstandeten Textzeilen den Kläger nicht herabsetzen oder in einem schlechten Licht darstellen und sogar geeignet sind, ihn von einem etwaigen Verdacht zu entlasten, ändert an der Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre nichts.

47dd) Auf die Erwägung des Berufungsgerichts, dass sich die Beklagten auf einen Zeugen der dramatischen Ereignisse auf dem Meer nicht berufen können und ihre Schilderung der Abläufe nur auf Mutmaßungen beruhe, kommt es nach alldem für das zugunsten des Klägers ausfallende Abwägungsergebnis nicht mehr an. Unerheblich ist an dieser Stelle auch, ob und inwieweit die beanstandeten Informationen auf Schweigepflichtverletzungen von Ärzten und Rettungskräften zurückgehen.

48c) Entgegen der Ansicht der Beklagten spielt es für die Abwägung keine Rolle, ob die beanstandeten Textpassagen für das Verständnis des nachfolgenden Textes unabdingbar sind und ob der nach der Verurteilung zur Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten Teils verbleibende Text dann noch Sinn macht. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden muss, in dem sie gefallen ist (vgl. nur Senatsurteil vom - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN). Dies hindert nicht, die Veröffentlichung einer nach diesem Grundsatz in ihrem Aussagegehalt zutreffend erfassten Äußerung, die rechtswidrig ist, weil sie den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, ohne Rücksicht auf die Sinnhaftigkeit des dann verbleibenden Textes zu verbieten. Die Beklagten verkennen, dass der Klageantrag und die ihm stattgebende Verurteilung lediglich zum Gegenstand haben, künftig die Verbreitung bestimmter Äußerungen zu unterlassen, nicht aber, den jeweiligen Artikel, der die beanstandeten Äußerungen enthält, künftig ohne diese zu veröffentlichen. Wie ein Artikel über die Umstände des Todes der Frau M. sinnvoll gestaltet werden könnte, ohne die beanstandeten Äußerungen zu wiederholen, ist für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Belang.

II.

49Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auch durch das Lichtbild 5 und den ersten Satz des Untertitels: "An Bord des Bootes kämpfen Ersthelfer um das Leben von L[…] M[…]" das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt wird.

501. Da es sich bei dem Lichtbild 5 nicht um ein Bildnis oder Bild mit identifizierbaren Personen im Sinne der §§ 22, 23 KUG handelt, richtet sich die Zulässigkeit der Bildberichterstattung grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie die einer Wortberichterstattung (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 38 mwN). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit das Recht steht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Auf bestimmte Illustrationsgegenstände beschränkt sich der Schutz nicht (BVerfGE 101, 361, 389, juris Rn. 94). Es ist grundsätzlich Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihrer Aufmachung zu entscheiden. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bilder können einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 16). Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. nur Senatsurteil vom - VI ZR 533/16, NJW-RR 2019, 1134 Rn. 10). Aber nicht alles, wofür sich Menschen zum Beispiel aus Langeweile und Neugier interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 38 mwN).

512. Das beanstandete Lichtbild 5, dessen Informationsgehalt auch im Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung (hier: Bildunterschrift und Artikel 4) zu ermitteln ist (vgl. nur BVerfGE 120, 180, 206, juris Rn. 68 mwN), illustriert die Situation nach dem Anlegen des Bootes am Strand. Es ist sehr unscharf, lässt aber einen Strandabschnitt mit einem größeren Boot und einem Schlauchboot am Ufer erkennen. Vorne auf dem größeren Boot steht eine nicht identifizierbare Person, ansonsten sind, da unscharf und teilweise unkenntlich gemacht, nur undeutliche Umrisse zu sehen. Durch den ersten Satz des Untertitels "An Bord des Bootes kämpfen Ersthelfer um das Leben von L[…] M[…]" wird deutlich gemacht, dass auf dem Boot - wenn auch nicht erkennbar - gerade M. behandelt wird. Dass der Kläger in diesem Moment neben ihr ist, ergibt sich aus dem Satz in dem Artikel: "Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann G[…] R[…]… Der Regisseur hat die Liebe seines Lebens mit dem Boot an Land gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr". Auch wenn der Leser den Kläger nicht erkennen kann, so wird ihm damit doch bei Betrachtung des Bildes bewusst, dass dieser sich bei der Aufnahme des Bildes auf dem Boot befunden hat, was zu einer weiteren emotionalen Aufladung der Situation beiträgt. Da aber schon der genannte Satz für sich genommen aus den oben unter I. 4. b) bb) (2) genannten Gründen den Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung seiner Privatsphäre verletzt, gilt dies ebenso für das in diesem Kontext zu sehende Bild mit dem ebenfalls in diesem Kontext zu verstehenden und vom Berufungsgericht zu Recht beanstandeten ersten Satz des Untertitels.

III.

52Die Äußerung in Artikel 2: "Mit ihrer Familie zog sie noch vor wenigen Monaten von München in den B[…] G[…]" hat der Kläger ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts mit der Begründung angegriffen, dass die Erwähnung, dass er mit seinen Kindern im Stadtteil G. lebe, unzulässig sei. Dem sind das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht mit der Begründung beigetreten, dass es, wie vom Kläger vorgetragen, im Stadtteil G. nur eine Grundschule gebe und so die reale Möglichkeit bestehe, dass Paparazzi den Kindern auf dem Nachhauseweg von der Schule folgen und auf diese Weise die Anschrift des Klägers ermitteln.

53Damit lässt sich ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Beklagte zu 2 nicht begründen.

541. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist nicht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, da sich der Kläger im Streitfall nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten wendet (zur Neubestimmung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 83 ff., 90-92 - Recht auf Vergessen I; Senatsurteil vom - VI ZR 403/19, juris Rn. 12).

552. Ob schon allein durch die Äußerung, dass M. noch vor wenigen Monaten mit ihrer Familie "in den B[…] G[…]" gezogen sei, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Ausprägung seines Rechts auf Achtung der Privatsphäre - dann allenfalls in ihrem Randbereich - betroffen ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls wäre der Eingriff nicht rechtswidrig.

56Auch insoweit ist der Kontext zu berücksichtigen, in dem die angegriffene Äußerung steht. Artikel 2 ist thematisch in verschiedene Abschnitte gegliedert. Nach der Schilderung der Geschehnisse auf Elba erfolgt ein Rückblick auf das berufliche und private Leben der Schauspielerin. Es wird unter anderem berichtet, dass M. wenige Tage vor ihrem Tod zu Gast auf einem Event gewesen sei, auf dem sie Reportern von ihren Urlaubsplänen mit der Familie erzählt habe. Im folgenden Absatz wird unter dem Einleitungssatz "Privat genoss sie ein stilles, aber sehr intensives Glück abseits der Kameras" M.s "Bilderbuchehe" mit dem Kläger thematisiert und mit diesbezüglichen Zitaten von M. gegenüber BUNTE unterlegt. In diesem Absatz findet sich auch der vom Kläger angegriffene Satz "Mit ihrer Familie zog sie noch vor wenigen Monaten von München in den B[…] G[…]."

57Auch wenn der Kläger als Teil der "Familie" von dieser Äußerung unmittelbar betroffen ist, so ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass im Fokus des Abschnitts M. als bekannte Schauspielerin steht, der aufgrund ihrer Prominenz eine Leitbild- und Kontrastfunktion zukommt, wobei auch Aspekte aus ihrem Privatleben der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen können (vgl. nur Senatsurteil vom – VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 24 mwN). Es besteht daher ein, wenn auch nicht besonders gewichtiges, berechtigtes öffentliches Informationsinteresse nicht nur an der - vom Kläger nicht angegriffenen - Information, dass M. (glücklich) verheiratet war, sondern auch daran, dass sie mit ihrer Familie kurz vor ihrem Tod ihren Lebensmittelpunkt von München "in den B[…] G[…]" verlegte. Auch wenn der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbst keine Person des öffentlichen Lebens ist, so muss er vom schutzwürdigen Informationsinteresse erfasste Äußerungen zum Leben seiner im Lichte der Öffentlichkeit stehenden Ehefrau, die - wie hier die Äußerung zum Umzug - typischerweise zugleich deren Familie betreffen, hinnehmen, wenn sie allenfalls geringfügig in das Recht auf Achtung der Privatsphäre eingreifen (anders bei Äußerungen zum inneren Bereich der Privatsphäre, vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 403/19, juris Rn. 20).

58Zwar wäre der Eingriff nicht geringfügig und vom Kläger nicht hinzunehmen, wenn die Berichterstattung selbst hinreichende Anhaltspunkte enthielte, anhand derer die Wohnadresse des Klägers ohne größeren Aufwand ausfindig gemacht werden könnte. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet auch Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und der Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen (BVerfGE 152, 152 Rn. 80 - Recht auf Vergessen I). Die pauschale Angabe "in den B[…] G[…]" lässt aber keine Schlüsse auf die Wohnadresse des Klägers zu. Weitere Angaben, die zur Auffindung seines Wohnhauses beitragen könnten, werden nicht gemacht (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 160/08, AfP 2009, 392 Rn. 23; zum Fall einer Wegbeschreibung vgl. dagegen Senatsurteil vom - VI ZR 373/02, AfP 2004, 119, 123, juris Rn. 30 ff.). Erst durch das Vorbringen des Klägers im Prozess, dass es im Stadtteil G[…] nur eine Grundschule gebe und dass Paparazzi den Kindern auf dem Nachhauseweg von der Schule folgen und auf diese Weise die Anschrift des Klägers ermitteln könnten, wird eine Verbindung zur räumlichen Privatsphäre des Klägers hergestellt; in der Berichterstattung selbst sind derartige Anhaltspunkte nicht enthalten. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass Dritte (Paparazzi) an die weit gefasste Ortsangabe "B[…] G[…]" nicht nur Ermittlungen zur Anzahl der Grundschulen im Stadtteil G. knüpfen könnten, sondern auch die Kinder des Klägers in der Grundschule ausfindig und diesen auf dem Weg von der Schule nach Hause nachstellen könnten, erlaubt es nicht, die Berichterstattung als rechtswidrig zu beurteilen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts ein Reporter der Beklagten zu 2 bei M.s Mutter, deren Telefonnummer sich über das Telefonbuch ermitteln ließ, anrief und dass bei der Trauerfeier vor einer Kirche in Wilmersdorf Paparazzi anwesend waren, um Trauergäste zu fotografieren.

C.

59Die Revision des Klägers betrifft neben den Lichtbildern 1 bis 4 folgende, vom Berufungsgericht für rechtmäßig erachtete Textpassagen:

Aus Artikel 1: "Behandelnder Arzt: ‘Wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen‘… Jetzt spricht der behandelnde Arzt aus dem Krankenhaus in Italien… ‘Zufällig war dort eine Krankenschwester, die einen Defibrillator dabei hatte‘, verriet der behandelnde Arzt Dr. U[…] L[…] aus dem 70 Kilometer entfernten Krankenhaus ‘Misericordia‘ in Grosseto. Dorthin wurde L[…] M[…] mit dem Hubschrauber transportiert, nachdem mehrere Wiederbelebungsversuche von Sanitätern in der Bucht von Sant’Andrea auf Elba fehlgeschlagen waren.

60Von der Titelseite der Zeitschrift BUNTE vom : "Beim Baden verunglückt L[…] M[…]"

sowie aus Artikel 2: "Beim Baden verunglückt

Ferner die Bildüberschriften "Rettungshubschrauber Notarzt Dr. A[…] N[…] wurde vor Ort abgeseilt. Er sagte zu BUNTE: …" (zu Lichtbild 1)

"In der Klinik Misericordia in Grosseto in der Toskana versuchten die Ärzte alles, um L[…] M[…] zurück ins Leben zu holen. Doch trotz umfangreicher Wiederbelebungsmaßnahmen blieb das Herz der dreifachen Mutter für immer stehen." (zu Lichtbild 3)

"Vor der heimeligen Bucht von Sant’Andrea auf Elba geschah das Drama." (zu einem nicht angegriffenen Lichtbild in Artikel 2)

Aus Artikel 3: "Das Obduktionsergebnis ist da: …

…wie der Medizinische Direktor des Klinikums in Grosseto, Dr. M[…] B[…]… gegenüber ‘Bild‘ bestätigte: ‘Sie erlitt einen Herzstillstand.‘ Auch Vorerkrankungen der Dreifach-Mama könnten nicht ausgeschlossen werden, so der Arzt.

Aus Artikel 4: Ein Rettungshubschrauber kreist tief über der belebten Bucht von Sant’Andrea, die Rotorenblätter wirbeln Sand und Sonnenschirme durch die Luft. Notfallarzt Dr. A[…] N[…] seilt sich aus dem Helikopter direkt an den Strand ab. Dort angekommen, versucht er, mit einer Herz-Massage und einem Defibrillator ein Leben zu retten - das der deutschen Schauspielerin L[…] M[…], deren Herz schon aufgehört hat zu schlagen. … Zwar wurde L[…] M[…] nach der Versorgung durch Dr. N[…] noch aufs Festland in die Klinik geflogen, aber auch dort kämpften die Ärzte vergeblich…

sowie die Bildüberschriften "Dramatische Rettungsaktion. Der Arzt Dr. A[…] N[…] seilt sich an den Strand ab." (zu Lichtbild 4)

"Dr. A[…] N[…], der noch am Seil des Hubschraubers hängt, wird gleich Reanimationsversuche einleiten. Später wird L[…] M[…] aufs Festland geflogen." (zu Lichtbild 5)

I.

61Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das Berufungsgericht seine Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Textpassagen abgewiesen hat, die sich mit der Behandlung auf dem Boot, den Details der Behandlung im Krankenhaus, mit der Obduktion, der Todesursache und der Überführung des Leichnams und dem Unglück "beim Baden" befassen. Insoweit steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.

62Im Übrigen ist seine Revision unbegründet.

631. Nach den oben unter B. I. 1. und 2. angeführten Maßstäben ist der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch durch die den Gegenstand seiner Revision bildenden Textpassagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre unmittelbar beeinträchtigt.

64a) Die angegriffenen Textpassagen befassen sich mit der Fortsetzung der vom Kläger eingeleiteten Rettungsmaßnahmen durch professionelle Dritte nach dem Anlanden des Bootes, nämlich mit der Behandlung durch eine Krankenschwester (Artikel 1) bzw. einen Krankenpfleger (Artikel 2), Sanitäter sowie einen Notarzt, der sich vom Helikopter abseilte, mit einem Krankentransport zum Sportplatz, mit dem Helikopterflug ins Krankenhaus und mit der Behandlung dort. Sie befassen sich ferner mit der Obduktion, der Todesursache und der Überführung bzw. dem Aufenthaltsort von M.s Leichnam.

65b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts betrifft dies den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unmittelbar. Zwar trifft die Beurteilung des Berufungsgerichts zu, dass der Kläger nicht mehr im Mittelpunkt dieser Schilderungen steht; er wird in den genannten Textpassagen noch nicht einmal erwähnt. Allerdings ist bei der Deutung einer Aussage ausgehend vom Wortlaut, der den Sinn nicht abschließend festlegen kann, der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN).

66aa) Die geschilderten, im Ergebnis erfolglosen Rettungsmaßnahmen Dritter stehen in einem unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den zuvor beschriebenen Rettungsmaßnahmen des Klägers. Die Rolle des Klägers wechselt zwar von einer aktiven zu einer passiven, dennoch ist er für den Leser auch in seinem passiven Part, in dem andere seinen Kampf um das Leben seiner Frau fortsetzen, zumindest "zwischen den Zeilen" präsent. Dies gilt unabhängig davon, ob er - was vom Berufungsgericht nicht festgestellt und in dem Artikel auch nicht mitgeteilt ist - seine Frau auf dem Flug nach Grosseto begleiten durfte. Alle Abschnitte von dem Unglück im Meer bis zum Ende der Behandlung im Krankenhaus betreffen die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau des Klägers und das unmittelbare Erleben dieses Prozesses durch den Kläger, wenn auch am Ende möglicherweise in räumlicher Hinsicht nur aus der Ferne. Die Einbeziehung seiner Person wird in den Artikeln 2 und 4 noch verstärkt durch - nicht angegriffene - Bilder aus früheren Zeiten, die ihn zusammen mit seiner Ehefrau zeigen. Ferner werden in den Artikeln 1, 2 und 4 die Auswirkungen des Schicksalsschlags auf den Kläger thematisiert, in den Artikeln 2 und 4 auch die glückliche Ehe. Besonders deutlich wird die Einbeziehung des Klägers in das gesamte Geschehen der Rettungsversuche durch den einleitenden Satz in Artikel 4: "…ihr Mann musste den dramatischen Todeskampf mit ansehen" und die Schilderung, dass der Kläger während der Rettungsmaßnahmen am Strand neben seiner auf dem Boot liegenden Frau war (s.o. B. I. 3. b). Die Persönlichkeitssphäre des Klägers erscheint damit selbst als zum Thema des Berichts zugehörig und ist nicht nur reflexartig betroffen.

67Auch insoweit wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre tangiert. Zwar dürfte der Einsatz der Ersthelfer, des Krankenwagens und des Rettungshubschraubers der Öffentlichkeit vor Ort nicht verborgen geblieben sein. Die Privatsphäre des Klägers ist deshalb nicht räumlich betroffen. Sie ist aber thematisch betroffen, weil das Geschehen um die verunglückte Ehefrau des Klägers am Strand bzw. am Steg und im Krankenhaus geschildert wird und damit eine Situation intensivster Gefühle im Bangen um das Leben seiner Frau.

68bb) Auch im Hinblick auf die Mitteilungen über die anstehende bzw. erfolgte Obduktion und die Todesursache ist der Kläger in seinem Recht, in der Situation des Schocks und der Trauer wenige Tage nach dem Tod seiner Ehefrau für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen, unmittelbar betroffen. Auch insoweit sieht der Senat bei der gebotenen Betrachtung des Gesamtzusammenhangs des Artikels die Persönlichkeitssphäre des Klägers selbst als zum Thema des Berichts zugehörig. Zwar bildet in den Schilderungen M.s Tod eine Zäsur zwischen der Darstellung der Geschehnisse um die vergeblichen Rettungsbemühungen und den Informationen über die Obduktion und die Todesursache. Auch hier bleibt der Kläger aber für den Leser teils durch die ihn mit seiner Frau zeigenden Bilder und den weiteren Text zur glücklichen Ehe und zu den Auswirkungen des Schicksalsschlags auf ihn präsent (Artikel 1, 2 und 4). Ferner wird mit der Mitteilung der Todesursache (Herzstillstand) der Bogen zu dem Unglücksfall gespannt, den der Kläger ausweislich des Artikels bei der Bootsfahrt unmittelbar miterlebt hat und der die hohe psychische Belastung vom Bangen um das Leben seiner Frau bis zur Trauer um sie ausgelöst hat.

69cc) Die Äußerungen zur Überführung bzw. zum Aufenthaltsort von M.s Leichnam betreffen den Kläger schon deshalb unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre, da die Überführung ein öffentlichkeitsabgewandtes Geschehen darstellt, das der Vorbereitung der Bestattung dient und nur die nächsten Angehörigen angeht.

70dd) Schließlich stehen auch die Überschriften "Beim Baden verunglückt" auf der Titelseite der BUNTEN vom und in Artikel 2 in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unglücksfall auf dem Meer und betreffen damit genauso wie dessen Schilderung den Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre.

71c) Die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, ob durch die Berichterstattung Details in die Öffentlichkeit getragen werden, durch deren Offenlegung sich Trauer und Leid des Klägers verstärken und ob die gebotene Distanz und der den Hinterbliebenen geschuldete Respekt aufgegeben wurden, sind erst für die Abwägung im Rahmen der Prüfung, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts rechtswidrig ist, von Bedeutung, nicht aber für die Frage der Unmittelbarkeit dieser Beeinträchtigung.

722. Die Beeinträchtigungen sind nur teilweise rechtswidrig. Die notwendige Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung nur insoweit, als es um die Mitteilung der Behandlung auf dem Boot sowie der Details der Behandlung im Krankenhaus, der Obduktion, der Todesursache, der Überführung bzw. den Aufenthaltsort des Leichnams und um die Überschriften "Beim Baden verunglückt" geht. Für den Einsatz der Ersthelfer am Strand, des Krankenwagens und des Rettungshubschraubers zum Flug in das Krankenhaus gilt das nicht, ebenso wenig für die bloße Mitteilung, dass die Ärzte vergeblich um M.s Leben kämpften und die Sätze, dass sich auf Elba eine "menschliche Tragödie" bzw. ein "Drama" ereignete.

73a) Dabei ist im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der Mitteilung über den Einsatz der Krankenschwester am Strand bzw. des Notarztes Dr. N[…], über die Einzelheiten der Behandlung in der Klinik, die Obduktion und die Todesursache zu berücksichtigen, dass diese Informationen, wie sich teilweise schon aus den Artikeln selbst ergibt und im Übrigen sehr nahe liegt, von dem Notarzt Dr. N[…], dem Kardiologen Dr. L[...] bzw. dem Medizinischen Direktor Dr. B[...] stammen, die, wie vom Berufungsgericht durch Bezugnahme auf das Landgerichtsurteil tatbestandlich festgestellt, von ihrer ärztlichen Schweigepflicht nicht entbunden worden sind.

74aa) Allerdings wird auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden. Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (Senatsurteil vom - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 21 mwN).

75bb) Bei der Abwägung ist in diesen Fällen aber maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Veröffentlichung und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Veröffentlichung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt (Senatsurteil vom - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 22 mwN).

76cc) Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Zweck der Veröffentlichung verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. Ist dem Publizierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten, bedarf es einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. EGMR, NJW 2022, 759 Rn. 76 f., 86). Dies gilt auch dann, wenn dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Denn es begründet einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Information widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Betroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht (Senatsurteil vom - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 23 f. mwN).

77b) Hinsichtlich folgender Textpassagen lässt sich der Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen:

"‘Zufällig war dort eine Krankenschwester, die einen Defibrillator dabei hatte‘, verriet der behandelnde Arzt Dr. U[…] L[…] aus dem 70 Kilometer entfernten Krankenhaus ‘Misericordia‘ in Grosseto. Dorthin wurde L[…] M[…] mit dem Hubschrauber transportiert, nachdem mehrere Wiederbelebungsversuche von Sanitätern in der Bucht von Sant’Andrea auf Elba fehlgeschlagen waren." (Artikel 1)

"… Ein Krankenpfleger, der vor Ort das Wohl der Badegäste im Blick hat, kümmert sich sofort um L[…] M[…] und ruft den Rettungshubschrauber. Das nächstgelegene Krankenhaus Misericordia befindet sich auf dem italienischen Festland in Grosseto, ca. 70 Kilometer von Elba entfernt. Der Arzt Dr. A[…] N[…] wird zunächst aus dem Hubschrauber an den Strand abgeseilt, die Rotorblätter des Helikopters wirbeln die Touristen-Liegen, Sonnenschirme und Tische durch die Luft. … Mit einem Rettungswagen wird L[…] M[…] zum Sportplatz nach Marciana Marina gebracht, nur hier darf der Hubschrauber landen. …Das Urlaubsparadies, die heile Welt der azurblauen Küsten, geriet zum Schauplatz einer großen, menschlichen Tragödie." (Artikel 2)

"Rettungshubschrauber Notarzt Dr. A[…] N[…] wurde vor Ort abgeseilt" (Bildüberschrift zu Lichtbild 1)

"In der Klinik Misericordia in Grosseto in der Toskana versuchten die Ärzte alles, um L[…] M[…] zurück ins Leben zu holen." (Bildüberschrift zu Lichtbild 2)

"Vor der heimeligen Bucht von Sant’Andrea auf Elba geschah das Drama." (Bildüberschrift zu einem nicht angegriffenen Lichtbild in Artikel 2)

L[…] M[…] wird aufs italienische Festland ins 70 Kilometer entfernte Krankenhaus in Grosseto geflogen. (Artikel 4)

"Dramatische Rettungsaktion. Der Arzt Dr. A[…] N[…] seilt sich an den Strand ab." (Bildüberschrift zu Lichtbild 4)

"Dr. A[…] N[…], der noch am Seil des Hubschraubers hängt, wird gleich Reanimationsversuche einleiten. Später wird L[…] M[…] aufs Festland geflogen." (Teil der Bildüberschrift zu Lichtbild 5)

78aa) Wie bereits ausgeführt, besteht an der Information der Öffentlichkeit über die Umstände des - vom Kläger öffentlich gemachten - plötzlichen Todes einer bekannten, erst 47-jährigen Schauspielerin ein nicht unerhebliches Interesse, das sich nicht auf bloße Neugier reduzieren lässt. Dieses Informationsinteresse wird dadurch verstärkt, dass der Einsatz des Krankenwagens, des Krankenpflegers bzw. der Krankenschwester am Strand, des Rettungshubschraubers und des sich abseilenden Notarztes geeignet waren, erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit vor Ort zu erregen. Über den Einzelfall hinaus stellt sich zudem die Frage von allgemeinem Interesse, welche Rettungsmaßnahmen bei einem Unglücksfall wie dem vorliegenden veranlasst und üblich sind.

79bb) Demgegenüber tritt das Interesse des Klägers, mit der Bewältigung der von ihm unmittelbar erlebten Ereignisse im Kampf um das Leben seiner Frau und mit seiner Trauer in Ruhe gelassen zu werden, zurück. Dabei kann offenbleiben, ob, wie vom Berufungsgericht angenommen und von den Parteien mit unterschiedlicher Zielrichtung angegriffen, die streitgegenständlichen Artikel einen Perspektivwechsel bei der Schilderung der Geschehnisse auf dem Meer einerseits und an Land andererseits erkennen lassen. Denn unabhängig davon ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre des Klägers durch die Schilderung der genannten Rettungsmaßnahmen geringer. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger auch an Land die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Frau, nunmehr in einer passiven Rolle, miterleben musste, er weiterhin einer sehr hohen emotionalen Belastung im Bangen um das Leben seiner Frau ausgesetzt war und dies dem Leser, wenn auch nicht ausdrücklich angesprochen, bewusst ist. Allerdings erfolgten die in den genannten Textpassagen geschilderten Rettungsmaßnahmen durch den Krankenwagen, den Krankenpfleger bzw. die Krankenschwester, die Sanitäter und den Helikopter mit dem sich abseilenden Notarzt, anders als die des Klägers auf dem Meer, nicht mehr in einer öffentlichkeitsabgewandten Situation, sondern waren im Gegenteil geeignet, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit vor Ort - auch ohne indiskrete Beobachtung - auf sich zu ziehen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die angegriffene Schilderung in diesen Abschnitten im Wesentlichen auf eine eher pauschale Aufzählung der ohne Weiteres wahrnehmbaren Ereignisse und Handlungen Dritter beschränkt; Details, etwa solche der Reanimationsversuche, werden nicht ausgebreitet. Die Information, dass der Rettungshubschrauber in einen Ort mit Krankenhaus flog, beschränkt sich auf eine Tatsache, die nach der Bergung einer verunglückten Person selbstverständlich ist. Abgesehen von den Angaben zu Ort und Namen des Krankenhauses, mit denen der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers nicht intensiviert wird (im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels befand sich M. nicht mehr in dem Krankenhaus), werden auch insoweit keine Details preisgegeben. Das gilt auch noch für den Satz in Artikel 4: "… aber auch dort kämpften die Ärzte vergeblich" sowie die Bildüberschrift zu Lichtbild 2 "In der Klinik Misericordia in Grosseto in der Toskana versuchten die Ärzte alles, um L[…] M[…] zurück ins Leben zu holen", da insoweit - anders als in weiteren Textpassagen in diesen und in den anderen Artikeln - ebenfalls nur mitgeteilt wird, was nach der Einlieferung eines Notfallpatienten in ein Krankenhaus selbstverständlich ist, ohne dass Details zur Behandlung im Krankenhaus preisgegeben werden; dass der Kampf der Ärzte vergeblich war, ergibt sich in einer Zusammenschau mit der Mitteilung des Klägers, dass M. völlig unerwartet in Italien gestorben ist.

80Die Sätze: "Das Urlaubsparadies, die heile Welt der azurblauen Küsten, geriet zum Schauplatz einer großen, menschlichen Tragödie" (Artikel 2) und "Vor der heimeligen Bucht von Sant’Andrea auf Elba geschah das Drama" (Bildüberschrift zu einem nicht angegriffenen Lichtbild in Artikel 2) gehen über die Mitteilung des Klägers, dass M. während eines Aufenthalts in Italien völlig unerwartet verstorben sei, nur insoweit hinaus, als der Ort konkretisiert wird, der zum "Schauplatz" einer "Tragödie" bzw. eines "Dramas" wurde. Damit wird nicht mehr offengelegt als das, was die Öffentlichkeit vor Ort selbst beobachten konnte.

81Die Darstellung des äußeren Geschehensablaufs bleibt nach alledem an der Oberfläche und ist vergleichsweise distanziert. Auch wenn die Artikel die Dramatik der Ereignisse teilweise ausschmücken (wie etwa die Schilderungen in Artikel 2 und 4, dass die Rotorenblätter des Helikopters Sand, Liegen, Tische und Sonnenschirme durch die Luft wirbeln), dienen sie in den genannten Passagen nicht dazu, den Leser lediglich einen voyeuristischen Blick auf das Sterben einer bekannten Persönlichkeit und das damit verbundene Leid der Angehörigen werfen zu lassen. Der Senat folgt der in anderem Zusammenhang erfolgten Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Artikel insoweit weder die gebotene Distanz noch den Respekt vor dem Leid der Angehörigen vermissen lassen und den Kläger nicht "vorführen".

82cc) Anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass die Information über die Anwesenheit der "Krankenschwester mit einem Defibrillator" am Strand dem Artikel 1 zufolge von dem Kardiologen Dr. L[...] stammt. Selbst für den Fall, dass auch dieser Umstand von der Schweigepflicht des Arztes erfasst gewesen sein sollte, wäre eine Verwertung durch die Beklagte, die aus einem etwaigen Rechtsbruch des Arztes lediglich Nutzen gezogen hätte, nach den unter a) genannten Grundsätzen nicht rechtswidrig. Denn der nicht näher beschriebene Einsatz der Krankenschwester erfolgte im öffentlichen Raum (am Strand) im Rahmen von Rettungsmaßnahmen, die die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregten. Entsprechendes gilt für die Schilderung der übrigen Rettungsmaßnahmen am Strand, so dass dahinstehen kann, ob sich der Kläger für den Einwand in der Revisionsbegründung, die "ganze Berichterstattung" sei maßgeblich auf Äußerungen der behandelnden Ärzte und Rettungskräfte, die ihre Schweigepflicht verletzt hätten, aufgebaut, insoweit auf einen vorinstanzlich hinreichend konkretisierten Vortrag stützen kann. Dass im Krankenhaus die Ärzte (vergeblich) um M.s Leben kämpften (Artikel 4) bzw. "alles versuchten", um M. zurück ins Leben zu holen (Bildüberschrift zu Lichtbild 3), erscheint, wie oben ausgeführt, für sich genommen nach der Einlieferung eines Notfallpatienten, dessen Tod kurze Zeit später bekannt gegeben wurde, selbstverständlich und bedarf keiner Preisgabe durch ärztliche Geheimnisträger.

83dd) Soweit sich die Revision des Klägers, auch im Rahmen einer Gehörsrüge, darauf beruft, die Berichterstattung sei "in wesentlichen Punkten (unstreitig) unwahr", ergibt sich dies im Hinblick auf die hier untersuchten Textpassagen weder aus den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung noch konkretisiert der vorinstanzliche Vortrag, auf den die Revision insoweit verweist, welche Punkte dies sein sollen.

84c) Hinsichtlich folgender Passagen überwiegt hingegen das Schutzinteresse des Klägers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit:

"Behandelnder Arzt: ‘Wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen‘…Ihr Herz schlug nicht mehr… ‘Auch wir haben drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, konnten ihr Herz aber nicht mehr zum Schlagen bringen‘, so der Kardiologe weiter. Eine Obduktion soll jetzt Klarheit über die genaue Todesursache geben." (Artikel 1)

"Beim Baden verunglückt - L[…] M[…]" (Titelseite der BUNTE vom )

"Beim Baden verunglückt. …L[…] M[…] ist noch immer ohne Bewusstsein. Auf der Herz-Station des Misericordia-Krankenhauses kämpfen wenige Zeit später die Ärzte verzweifelt um das Leben der schönen Schauspielerin. Trotz langer, erneuter Reanimationsversuche hört das Herz von L[…] M[…] für immer auf zu schlagen. Eine genaue Todesursache stand bei Redaktionsschluss von BUNTE noch aus." (Artikel 2)

"Doch trotz umfangreicher Wiederbelebungsmaßnahmen blieb das Herz der dreifachen Mutter für immer stehen." (Teil der Bildunterschrift zu Lichtbild 3)

"Das Obduktionsergebnis ist da: …wie der Medizinische Direktor des Klinikums in Grosseto, Dr. M[…] B[…]… gegenüber ‘Bild‘ bestätigte: ‘Sie erlitt einen Herzstillstand.‘ Auch Vorerkrankungen der Dreifach-Mama könnten nicht ausgeschlossen werden, so der Arzt. Laut ‘Bild‘ holte M[…]s Familie ihren Leichnam bereits in der Rechtsmedizin ab. Er soll nun nach Deutschland überführt werden." (Artikel 3)

Der Leichnam von L[…] M[…], so erfährt BUNTE aus dem Freundeskreis der Berliner Schauspielerin, befindet sich bereits in Deutschland." (Artikel 4)

85aa) Der Satz: "Dort angekommen, versucht er, mit einer Herz-Massage und einem Defibrillator ein Leben zu retten - das der deutschen Schauspielerin L[…] M[…], deren Herz schon aufgehört hat zu schlagen…" in Artikel 4 bezieht sich auf den Notarzt, der sich dem Text zufolge gerade an den Strand abgeseilt hat. Es folgt der - nach den obigen (B. I. 4. b) bb) (2)) Ausführungen unzulässige - Satz: "Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann G[…] R[…]… Der Regisseur hat die Liebe seines Lebens mit dem Boot an Land gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr." Aus diesem Kontext sowie in Zusammenschau mit dem - unzulässigen (s.o. B. II.) - Lichtbild 5 mit dem Untertitel "An Bord des Bootes kämpfen Ersthelfer um das Leben von L[…] M[…]" ergibt sich, dass die Rettungsmaßnahmen des Notarztes (Herz-Massage, Einsatz des Defibrillators) nicht am Strand, sondern auf dem privaten Boot stattfanden und dass sich der Kläger währenddessen, wie im Text ausdrücklich erwähnt, neben M. befand. Insoweit unterscheidet sich diese Schilderung von der bloßen Mitteilung in Artikel 1, dass eine Krankenschwester mit Defibrillator am Strand war, und der Mitteilung in Artikel 2, dass ein Notarzt aus dem Hubschrauber an den Strand abgeseilt wurde. Gegenüber der kaum zu vermeidenden Wahrnehmung des Geschehens in der Luft und am Strand durch die Öffentlichkeit vor Ort bedurfte es eines indiskreteren Blicks auf das private Boot, um dort die in Artikel 4 genannten Maßnahmen des Notarztes (Einsatz des Defibrillators, Herz-Massage) im Beisein des Klägers zu beobachten. Damit ist der Eingriff in das Recht auf Achtung der Privatsphäre des Klägers hier so gewichtig, dass er sich nicht mehr durch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse rechtfertigen lässt.

86bb) Die Informationen zu Details der Behandlung im Krankenhaus, zur Obduktion und zur Todesursache stammen, wie sich teilweise schon aus den Artikeln ergibt und im Übrigen sehr naheliegt, von den Ärzten des Krankenhauses in Grosseto, die damit ihre ärztliche Schweigepflicht verletzt haben. Den Beklagten ist der Rechtsbruch nicht selbst anzulasten, dieser war für sie aber bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflichten erkennbar. Aufgrund der Mitteilung des Rechtsanwalts des Klägers an die Presseagentur dpa musste den Beklagten bekannt sein, dass zu dem unerwarteten Tod der M. weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden. Es war daher als ausgeschlossen anzusehen, dass medizinisches Personal zur Preisgabe von Informationen über Einzelheiten der Behandlung der M. oder die Todesursache vom Kläger oder sonstigen Familienmitgliedern autorisiert worden war.

87(1) Die Äußerungen über die Behandlung im Krankenhaus, nämlich den dreistündigen vergeblichen Versuch, M. wiederzubeleben, über "lange erneute Reanimationsversuche", "umfangreiche Wiederbelebungsmaßnahmen", darüber, dass M. auf der "Herz-Station" war, wo die Ärzte "verzweifelt" um ihr Leben kämpften, dass die Ärzte "das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen konnten" bzw. dass ihr Herz nicht mehr schlug und dass ein "Team aus Herzspezialisten" weiter um ihr Leben kämpfte, aber M. "unter den Händen der erfahrenen Mediziner" starb, gehen über die bloße Information, dass M. in der Klinik behandelt wurde und dass die Ärzte dort vergeblich um ihr Leben kämpften, hinaus. Sie geben - wenn auch nur geringfügigen - Aufschluss über die Art der erlittenen Gesundheitsschäden (am Herz) und die Langwierigkeit der Rettungsbemühungen im Krankenhaus. Diese Hinweise sind einerseits zu vage und pauschal, als dass sie einen nennenswerten Öffentlichkeitswert hätten; sie dienen eher der Befriedigung der Neugier und der Sensationslust des Lesers. Andererseits reichen sie aus, um den Eingriff in das Recht auf Achtung der Privatsphäre des Klägers zu intensivieren, für den die lange Zeit der Behandlung und damit des Bangens um das Leben seiner Frau mit einer enormen Belastung verbunden gewesen sein muss. Der Umstand, dass aufgrund eines Rechtsbruchs des Arztes und der damit verbundenen erheblichen Indiskretion, die auch und gerade den Kläger traf, die genannte Information nur wenige Tage nach dem Tod seiner Frau an die Öffentlichkeit getragen wurde, war und ist durchaus geeignet, ihn in seinem schutzwürdigen Interesse, in der Trauer um seine Frau für sich zu sein, empfindlich zu stören und sein Leid zu verstärken (vgl. EGMR, Urteil vom - 58148/00, Rn. 47 - Éditions Plon v. France).

88Ähnliches gilt für die Information in Artikel 2, M. sei in dem Zeitpunkt, als sie am Sportplatz vom Hubschrauber aufgenommen wurde, "immer noch ohne Bewusstsein" gewesen. Auch insoweit geht es um die Preisgabe eines Details des Gesundheitszustandes der M., das zwar zeitlich vor der Behandlung im Krankenhaus liegt, aber ebenso wie diese von der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen werden konnte.

89(2) Der Öffentlichkeitswert der Informationen über die bevorstehende bzw. erfolgte Obduktion und die Todesursache als deren Ergebnis beschränkt sich zwar im Fall einer bekannten Schauspielerin nicht auf die bloße Befriedigung von Neugier. Denn der Tod eines gesund erscheinenden, mitten im Leben stehenden Menschen ist nur schwer begreiflich. Dem Leser wird anhand des tragischen Einzelfalls einer Person des öffentlichen Lebens vor Augen geführt, dass ein Herzstillstand auch dem Leben eines vergleichsweise jungen Menschen ein jähes Ende setzen kann.

90Der Öffentlichkeitswert ist aber nicht so hoch, dass er die Preisgabe der rechtswidrig erlangten Information rechtfertigen würde. Es geht nicht um die Aufdeckung von "Missständen" oder ähnliche die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen, sondern um eine Information, die den Körper der Verstorbenen betrifft und im Rahmen einer öffentlichkeitsabgewandten Obduktion gewonnen wurde. Der Eingriff in das Recht des Klägers wiegt demgegenüber schwer. Der Herzstillstand war der Auslöser für das von ihm unmittelbar miterlebte Geschehen im Meer und für den anschließenden Kampf um das Leben seiner Frau. Auch hier war und ist der Umstand, dass die Todesursache nur wenige Tage nach dem Tod seiner Frau an die Öffentlichkeit getragen wurde, durchaus geeignet, ihn in seiner Trauer empfindlich zu stören und sein Leid zu verstärken.

91Dasselbe gilt für die Aussage des Medizinischen Direktors Dr. B[…], dass auch Vorerkrankungen nicht ausgeschlossen werden könnten (Artikel 3) und für die an die Preisgabe der Todesursache anknüpfende Spekulation, das der Herzstillstand "durch einen Sprung ins kalte Wasser bei tropischen Außentemperaturen und unter gleißender Mittagssonne" ausgelöst worden sein könnte (Artikel 4). Dies gilt umso mehr, als nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts keinerlei konkrete Anhaltspunkte für einen derartigen Zusammenhang bestehen.

92cc) Ob auch die Information darüber, dass M.s Familie den Leichnam bereits aus der Rechtsmedizin abholte und er jetzt nach Deutschland überführt werden soll (Artikel 3), aus einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht herrührt, kann dahinstehen. Denn sie ist, ebenso wie die Äußerung in Artikel 4, dass sich der Leichnam nach Angaben von Freunden bereits in Deutschland befinde, als Teil eines öffentlichkeitsabgewandten Geschehens nicht durch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt. Die Information dient lediglich der Befriedigung der Neugier der Leser. Für den Kläger ist sie demgegenüber nicht belanglos. Die Frage, wo sich der Leichnam seiner Frau zu welchem Zeitpunkt befand, geht nur ihn und die engsten Angehörigen etwas an. Die Weitergabe diesbezüglicher Informationen an die Öffentlichkeit ist geeignet, ihn in seinem Recht, in seiner Trauer in Ruhe gelassen zu werden, empfindlich zu stören und sein Leid zu intensivieren.

93dd) Schließlich überwiegt das Schutzinteresse des Klägers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch insoweit, als auf der Titelseite der BUNTE vom sowie in der Überschrift zu Artikel 2 die Information verbreitet wird, M. sei "beim Baden verunglückt." Denn damit ist der Bezug zu den öffentlichkeitsabgewandten Ereignissen auf dem Meer hergestellt, die allein der Kläger miterlebt hat und deren Schilderung ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (s.o. B. I. 4.).

II.

94Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Lichtbilder 1 bis 4 entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu. Zwar ist er auch insoweit unmittelbar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt. Allerdings tritt dieses hinter der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Presse- und Informationsfreiheit der Beklagten zurück.

951. Da es sich auch bei den Lichtbildern 1 bis 4 nicht um Bildnisse oder Bilder mit identifizierbaren Personen im Sinne der §§ 22, 23 KUG handelt, richtet sich die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und Verbreitung grundsätzlich nach den oben unter B. II. 1. genannten Maßstäben.

962. Die Lichtbilder 1 und 4, deren Informationsgehalt auch im Kontext der dazugehörigen - oben unter I. beurteilten - Wortberichterstattung zu ermitteln ist (vgl. nur BVerfGE 120, 180, 206, juris Rn. 68 mwN), illustrieren den in den jeweiligen Artikeln und Bildunterschriften geschilderten Einsatz des Helikopters und des sich daraus abseilenden Notarztes. Über den Informationsgehalt der zulässigen Untertitel "Rettungshubschrauber-Notarzt Dr. A[…] N[…] wurde vor Ort abgeseilt" (zu Lichtbild 1) bzw. "Dramatische Rettungsaktion: Der Arzt Dr. A[…] N[…] seilt sich an den Strand ab" (zu Lichtbild 4) und die diesbezüglichen zulässigen Schilderungen im Fließtext gehen die Bilder nicht hinaus. Den weitergehenden - unzulässigen - Teil des Untertitels zu Lichtbild 1: "Die Frau trieb leblos im Meer, ihr Mann konnte sie an den Haaren herausziehen. Sie hatte sehr viel Wasser geschluckt" illustriert das Bild nicht.

97Für die unmittelbare Betroffenheit des Klägers in seiner Privatsphäre sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und das demgegenüber weniger schwer wiegende Schutzinteresse des Klägers andererseits gelten die Ausführungen zur Wortberichterstattung, die sich mit dem Notarzteinsatz befassen (C. I. 1. b) aa) und 2. b)), hier entsprechend. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch diese Bilder für den Kläger für einen Moment intensivster Gefühle stehen, worauf die Revision des Klägers unter Verweis auf das Senatsurteil vom - VI ZR 62/17 (AfP 2021, 32 Rn. 40) hinweist. Dies ist jedoch zunächst nur ein Argument für die Begründung, weshalb der Kläger durch die Bilder unmittelbar in seiner Privatsphäre betroffen ist, obwohl sie lediglich zeigen, was die Öffentlichkeit vor Ort an dem fraglichen Tag bei dem Anflug des Helikopters ohnehin beobachten konnte. Rechtswidrig ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers damit nicht. Durch die Bilder wird die Situation für den verständigen Durchschnittsleser nicht emotional mehr aufgeladen als durch den reinen Text. Entgegen der Ansicht der Revision des Klägers ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem dem Senatsurteil vom - VI ZR 62/17 (AfP 2021, 32) zugrundeliegenden Fall, in dem es um die Abbildung einer Grabstätte im Zustand kurz nach der Beisetzung ging.

983. Das Lichtbild 3 zeigt ein Gebäude von außen, bei dem es sich ausweislich der Bildunterschrift um die Klinik in Grosseto handelt. Wie oben ausgeführt ist der erste Satz der Bildunterschrift "In der Klinik Misericordia in Grosseto in der Toskana versuchten die Ärzte alles, um L[…] M[…] zurück ins Leben zu holen" zulässig, der zweite Satz "Doch trotz umfangreicher Wiederbelebungsmaßnahmen blieb das Herz der dreifachen Mutter für immer stehen" unzulässig. Allerdings illustriert das Bild nicht die Behandlung der M., sondern nur den Ort der Behandlung. Die Mitteilung im Fließtext, dass M. in das Krankenhaus Misericordia in Grosseto eingeliefert wurde, ist aber - wie oben ausgeführt - zulässig. Das Bild ist nicht geeignet, die Situation für den verständigen Durchschnittsleser emotional mehr aufzuladen als diese Äußerung. Auch deutet nichts darauf hin, dass das Bild während der Einlieferung oder der Behandlung der M. aufgenommen worden wäre. Eine Anlockwirkung kommt ihm ebenfalls nicht zu. Es verletzt daher nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

994. Dies gilt auch für das Lichtbild 2. Dieses zeigt ausweislich der Bildunterschrift das Boot, auf dem das Unglück geschah. Anders als Lichtbild 5 wurde das Boot hier ersichtlich nicht im Zeitpunkt der Rettungsmaßnahmen am Strand aufgenommen. Es ist mit einer weißen Plane versehen, an Deck befinden sich keine Personen. Zwar ist die Bildunterschrift: "Das elegante Boot bekam das Ehepaar von Freunden an ihrem Urlaubsort Marciana Marina zur Verfügung gestellt. Von dort sprang L[…] M[…] ins Meer. Auf dem Wasser hatte es 45 Grad in der Sonne. Um 13.35 rief ihr verzweifelter Mann die Küstenwache", wie oben ausgeführt, unzulässig, weil sie sich mit dem Unglück auf dem Meer befasst. Das Bild illustriert aber nicht das Unglück, sondern zeigt lediglich das Boot in einer "neutralen" Situation zu einem anderen Zeitpunkt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:170522UVIZR141.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 3496 Nr. 48
BAAAJ-17633