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In der Anlage zum Vergütungsantrag unterbliebene formelle Angaben
Mit hatte das FG Köln zur Frage zu entscheiden, ob der Klägerin für das Streitjahr ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht, und hierbei insbesondere die Frage zu beantworten, ob der entsprechende Vergütungsantrag hinsichtlich der Angaben zu einzelnen Rechnungen ordnungsgemäß gestellt worden ist. Hierbei hat das FG Köln der Finanzverwaltung deutlich die Grenzen in der Ablehnung des Vorsteuervergütungsantrags aufgezeigt und die Rechte des Steuerpflichtigen gestärkt.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Die fehlende Angabe einer Steuernummer bzw. UStIDNr. in der Anlage zum Vorsteuervergütungsantrag gemäß § 18 Abs. 9 UStG i. V. mit § 61 UStDV führt im Falle der Zurverfügungstellung der fraglichen Rechnungen nicht zur Unwirksamkeit des Antrags, wenn die Angaben sich aus der Rechnung ergeben.
II. Sachverhalt
Klägerin im Streitfall ist ein in Tschechien ansässiges Unternehmen, welches einen Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG i. V. mit §§ 59 ff. UStDV für das Streitjahr stellte. Gegenstand des Antrags waren Rechnungen der inländischen Z über landwirtschaftliche Erzeugnisse i. S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unter Ausweis des Steuersatzes von 10,7 %. In den beigefügten Rec...