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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 14 | Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion (im Streitfall: einer Hängeseilbrücke) kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs dann in Betracht kommen, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung (im Streitfall: der Parkraumbewirtschaftung) stehen.

Wir bleiben noch bei der Umsatzsteuer. Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit hat der Bundesfinanzhof ein Urteil gefällt, dass zwar in erster Linie für Kommunen interessant ist, aber auch einige grundsätzliche Aussagen enthält, die für alle Unternehmer relevant sind. Der XI. Senat des BFH hat nämlich entschieden: Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion kann dann in Betracht kommen, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung stehen.

Eine Gemeinde ließ eine Hängeseilbrücke bauen. Aus der ausführlichen Wiedergabe des Sachverhalts lässt sich unschwer ableiten, dass es sich um die Hänge...

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