Einkommensteuer | Vorrang der horizontalen Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften (FG)
Die Verlustausgleichsbeschränkung in § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG schließt auch die Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts auf nach einem DBA steuerfreie Veräußerungsverluste bei der Ermittlung des Steuersatzes aus (; rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von negativen Einkünften aus einer Beteiligung an einer KG im Wege des negativen Progressionsvorbehalts: Der Kläger hielt eine Beteiligung an einer in der Immobilienbranche tätigen KG in seinem Privatvermögen. Im Streitjahr veräußerte die KG eine in Österreich belegene Immobilie und erzielte daraus einen Verlust. Der auf den Kläger entfallende Verlustanteil wurde nach Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Höhe von -20.542 € als sonstige, nach DBA steuerfreie Progressionseinkünfte festgestellt. Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte im weiteren Verfahren in gleicher Höhe einen (Folge-)Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts.
Im darauffolgenden Einspruchs- und Klageverfahren begehrte der Kläger eine Berücksichtigung der negativen Progressionseinkünfte zur Ermittlung des auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatzes. Der Beklagte hingegen argumentierte, dass die gesetzlich normierte Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften auch eine Verlustberücksichtigung im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes hindere.
Die Klage hatte keinen Erfolg:
Die mit der Klage verbundene selbständige Anfechtung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist unzulässig. Insofern fehlt es an einer Klagebefugnis, denn mit der Feststellung des (der Höhe nach unstreitigen) Verlusts ist der Kläger nicht beschwert.
Der Feststellungsbescheid hat insbesondere keinen nachteiligen Einfluss auf die Einkommensteuer des Streitjahres. Denn die Entscheidung über die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes wird im Einkommensteuerbescheid selbst und nicht im Feststellungsbescheid für Zwecke des Progressionsvorbehalts getroffen.
Darüber hinaus ist die Einkommensteuer im Streitjahr zu Recht ohne Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts festgesetzt worden.
Für nach DBA steuerfreie Einkünfte ist der Anwendungsbereich des § 32b EStG zwar dem Grunde nach eröffnet.
Die Ermittlung des nach dieser Vorschrift besonderen Steuersatzes knüpft allerdings an die im EStG normierte Einkünfteermittlung an und hat auch insoweit entsprechende Verlustausgleichsbeschränkungen zu berücksichtigen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juli 2022 (il)
Fundstelle(n):
JAAAJ-17370