1. Zulässig gegen einen Versagungsbescheid ist die reine Anfechtungsklage. Dabei ist die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheides allein danach zu beurteilen, ob die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen bei seinem Erlass erfüllt waren; ein erst durch eine während des Rechtsmittelverfahrens nachgeholte Mitwirkung erbrachter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs ist für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I unerheblich.
2. Wendet sich der Bürger gegen die Versagung einer Sozialleistung mangels Mitwirkung, so hat er über die Aufhebung des Versagungsbescheides hinaus regelmäßig kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Eine Leistungsklage ist dann unzulässig.
3. Die Entscheidung über eine Versagung nach § 66 Abs 1 SGB I steht im Ermessen des Leistungsträgers. Ein Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensnichtgebrauchs kann darin bestehen, dass die Behörde Leistungen ganz versagt, ohne dies zu begründen oder eine teilweise Versagung in Betracht zu ziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAJ-17266
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Online-Dokument
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.11.2021 - L 25 AS 1035/19
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