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FG München Urteil v. - 4 K 1105/18

Gesetze: GrEStG 2015 § 1 Abs. 2a S. 1, GrEStG 2015 § 1 Abs. 2a S. 2, GrEStG 2015 § 16 Abs. 2 Nr. 1, GrEStG 2015 § 16 Abs. 5, GrEStG 2015 § 18 Abs. 2 S. 2, GrEStG 2015 § 18 Abs. 3, GrEStG 2015 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a, GrEStG 2015 § 19 Abs. 3, AO § 38

Erfüllung des Grunderwerbsteuertatbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG in der Fassung des StÄndG 2015 bei mehrstöckigen Personengesellschaften

keine Rückgängigmachung der nach § 1 Abs. 2a GrEStG erfolgten Besteuerung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bei Nichterfüllung der Anzeigepflicht durch den Steuerpflichtigen und verspäteter Anzeigeerstellung durch den beurkundenen Notar

Leitsatz

1. Infolge der für Erwerbe ab geltenden Neuregelung des § 1 Abs. 2a GrEStG durch das StÄndG 2015 v. ist für die Beurteilung, ob sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG mittelbar geändert hat, nunmehr anders als unter Geltung des vorherigen alten Rechts nicht mehr auf die oberste Beteiligungsebene abzustellen, an der keine Beteiligung mehr möglich ist, sondern auf die oberste Beteiligungsebene, auf der eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse stattgefunden hat.

2. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG betrifft über ihren Wortlaut hinaus nicht nur den Rückerwerb des Eigentums an einem veräußerten Grundstück, sondern auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG.

3. Wird ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt (§§ 18 GrEStG und § 19 GrEStG) worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung aus. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Anzeige, wenn die Steuerpflichtige selbst ihre Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG in Verbindung mit § 13 Nr. 6 GrEStG nicht erfüllt hat und die notarielle Anzeige erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist (§ 18 Abs. 3 GrEStG) beim Finanzamt eingegangen ist.

4. Die Anzeigen gem. § 18 Abs. 3 GrEStG sind auch dann innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung zu erstatten, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Genehmigung abhängig ist. Die Anzeigepflicht ist hier mithin von der Entstehung der Steuerschuld unabhängig.

5. Ein Steuerpflichtiger, der seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, kann sich nicht dadurch entlasten, dass der Notar die Erfüllung seiner Anzeigepflicht zugesagt und man übereinstimmend eine nochmalige Anzeige durch den Steuerpflichtigen selbst für entbehrlich gehalten hat (vgl. , BFH/NV 1999 S. 1301). Die etwaige Unkenntnis eines Beteiligten über seine Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG schließt die Anwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG nicht aus.

Fundstelle(n):
GAAAJ-17183

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FG München, Urteil v. 23.06.2021 - 4 K 1105/18

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