Erfüllung des Grunderwerbsteuertatbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG in der Fassung des StÄndG 2015 bei mehrstöckigen Personengesellschaften
keine Rückgängigmachung der nach § 1 Abs. 2a GrEStG erfolgten Besteuerung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bei Nichterfüllung
der Anzeigepflicht durch den Steuerpflichtigen und verspäteter Anzeigeerstellung durch den beurkundenen Notar
Leitsatz
1. Infolge der für Erwerbe ab geltenden Neuregelung des § 1 Abs. 2a GrEStG durch das StÄndG 2015 v. ist
für die Beurteilung, ob sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 2a
GrEStG mittelbar geändert hat, nunmehr anders als unter Geltung des vorherigen alten Rechts nicht mehr auf die oberste Beteiligungsebene
abzustellen, an der keine Beteiligung mehr möglich ist, sondern auf die oberste Beteiligungsebene, auf der eine Änderung der
Beteiligungsverhältnisse stattgefunden hat.
2. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG betrifft über ihren Wortlaut hinaus nicht nur den Rückerwerb des Eigentums
an einem veräußerten Grundstück, sondern auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG.
3. Wird ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig
gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt (§§ 18 GrEStG und § 19 GrEStG) worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den
Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung aus. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Anzeige, wenn die Steuerpflichtige selbst
ihre Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG in Verbindung mit § 13 Nr. 6 GrEStG nicht erfüllt hat und die notarielle
Anzeige erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist (§ 18 Abs. 3 GrEStG) beim Finanzamt eingegangen ist.
4. Die Anzeigen gem. § 18 Abs. 3 GrEStG sind auch dann innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung zu erstatten, wenn die
Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Genehmigung abhängig ist. Die Anzeigepflicht ist hier mithin von der Entstehung
der Steuerschuld unabhängig.
5. Ein Steuerpflichtiger, der seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, kann sich nicht dadurch entlasten, dass der Notar die
Erfüllung seiner Anzeigepflicht zugesagt und man übereinstimmend eine nochmalige Anzeige durch den Steuerpflichtigen selbst
für entbehrlich gehalten hat (vgl. , BFH/NV 1999 S. 1301). Die etwaige Unkenntnis eines
Beteiligten über seine Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG schließt die Anwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG nicht aus.
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