Verwaltungsakt; Zugang und Beweislast für Zugang; Indizienbeweis
Leitsatz
1. Der Nachweis des Zugangs eines schriftlichen Verwaltungsaktes nach § 122 Abs. 2 AO kann nicht nach den Grundsätzen des
Anscheinsbeweises geführt werden. Es gelten vielmehr die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises.
Die den Verwaltungsakt absendende Behörde trägt dabei die Feststellungslast für den Zugang.
2. Aufgrund interner Ermittlungen des FA zum Postversand durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung schließt der erkennende
Senat einen Fehler beim Druck oder der Kuvertierung aus und geht davon aus, dass in dem betreffenden Briefumschlag der Sendung
die fraglichen fünf Blätter enthalten waren, da weder eine Unregelmäßigkeit in der entsprechenden Überwachungssoftware angezeigt
worden ist und auch im Druckverfahren zwischen der vorangehenden und der nachfolgenden Sendung nur eine Sekunde gelegen hat.
Der erkennende Senat hält es zudem für ausgeschlossen, dass das streitgegenständliche fünfte Blatt ein gesondertes Anschreiben
oder eine Sonderseite gewesen sein könnte.
3. Für die Frage des Zugangs kommt es nicht darauf an, ob der Stpfl. oder dessen steuerlicher Berater den fraglichen Bescheid
zur Kenntnis genommen hat oder ob dieser Bescheid bei ihm auffindbar ist.
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