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NWB Nr. 28 vom

Erbschaftsteuerliche Lohnsumme und pandemiebedingte Folgewirkungen

Prof. Dr. Swen O. Bäuml

Mit gleich lautenden Erlassen v.  (BStBl 2022 I S. 156) haben die obersten Finanzbehörden der Länder Billigkeitsmaßnahmen in Bezug auf die Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 3 ErbStG vorgesehen. Nach der in der letzten Legislaturperiode gescheiterten bayerischen Bundesratsinitiative ist dies eine gute Botschaft für pandemiebetroffene Familienunternehmen.

Lohnsummenregelung

[i]Schmidt/Leyh, Neuregelung des Begünstigungssystems für Betriebsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform 2016, Grundlagen, NWB SAAAG-36155 Bei Betrieben ab 16 Arbeitnehmern muss nach fünf Jahren mindestens 400 % bzw. nach sieben Jahren mindestens 700 % der Lohnsumme erreicht werden, um keine (anteilige) Nachsteuer auszulösen. Bei Ermittlung der Lohnsumme gem. § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 13 ErbStG ist es nicht zu beanstanden, wenn bei inländischen Gewerbebetrieben von dem in der GuV ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ausgegangen wird. In der Folge müssen die von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlten und gewinnwirksam berücksichtigten Kurzarbeitergelder (Lohnersatzleistungen) von den Aufwänden nicht abgezogen werden.

Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung

[i]Oberste Finanzbehörden der Länder, gleich lautende Erlasse v. 30.12.2021, BStBl 2022 I S. 156Die Finanzverwaltung reagierte nun mit einer Billigkeitsregelung. Sachlich unbillig ist die Festsetzung oder Erhebung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht...

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