Landwirtschaftlicher Betrieb und gewerblicher Verarbeitungsbetrieb als einheitlicher Gewerbebetrieb
Leitsatz
Ein landwirtschaftlicher Betrieb und ein demselben Steuerpflichtigen gehörender Verarbeitungsbetrieb, an den die landwirtschaftlichen Erzeugnisse geliefert werden, bilden nur dann ein einheitliches gewerbliches Unternehmen, wenn ihre Verbindung nicht nur zufällig und vorübergehend, sondern planmäßig, im Interesse des Hauptbetriebs gewollt ist. Aus dem Umfang der Warenlieferungen zwischen beiden Betrieben allein kann in der Regel nicht auf ein einheitliches gewerbliches Unternehmen geschlossen werden.