Hinzurechnung eines Geschäftswerts bei Ermittlung des Gewerbekapitals in Pachtfällen
Leitsatz
Der VIII. Senat schließt sich der vom IV. und I. Senat vertretenen Auffassung (vgl. Urteile IV R 20/67 vom , BFH 99, 485, BStBl II 1970, 726, und I R 94/70 vom , BFH 100, 407, BStBl II 1971, 28) an, nach der ein Geschäftswert bei Verpachtung eines Gewerbebetriebes dem Gewerbekapital des Betriebsvermögens des Pächters nur hinzuzurechnen ist, wenn er durch von der Raumpacht eindeutig abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert ist. Der Senat teilt auch die vom I. Senat im Urteil I R 94/70 (a.a.O.) vertretene Auffassung, daß diese Voraussetzung bei in Vomhundertsätzen des Umsatzes bemessenen Pachtzahlungen in der Regel nicht erfüllt ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.