1. Die Vorschriften des BGB finden grds auf die Heranziehung von Sachverständigen keine Anwendung. Denn die gerichtliche Heranziehung eines Sachverständigen ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme, die nicht zivilrechtlichen Vorschriften unterliegt. Der vom Gericht bestellte Sachverständige handelt daher nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Ob die Abtretung eines Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen nach dem JVEG entsprechend §§ 398 ff BGB und der damit verbundene Eintritt in die verfahrensrechtliche Stellung als Berechtigter im Sinne des § 4 Abs 1 S 1 JVEG überhaupt (gegebenenfalls mit welchen Modifikationen) zulässig ist, ist daher zweifelhaft.
2. Bei unwirksamer Einwilligung des Begutachteten in die Weitergabe von Behandlungsdaten ist eine Abtretung von Vergütungsansprüchen eines gerichtlichen Sachverständigen nach dem JVEG an eine ärztliche Verrechnungsstelle wegen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht iVm § 203 Abs 1 Nr 1 StGB nach § 134 BGB nichtig.
3. Ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung einer Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI ist grundsätzlich der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. Allein die Benennung und Prüfung zB von einschlägigen Leitlinien oder der Kriterien, die für die Bejahung von Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet im Gutachten abzuprüfen sind, begründet nicht die Annahme eines hohen Schwierigkeitsgrades.
4. Die GOÄ (juris: GOÄ 1982) findet nur in den im JVEG ausdrücklich normierten Fällen Anwendung. Eine entsprechende oder analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, denn sie widerspricht dem Wortlaut ("soweit") und dem Charakter als eng auszulegende Sondervorschrift (vgl LSG Erfurt vom - L 6 JVEG 570/15).
Fundstelle(n): EAAAJ-16793
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Thüringen, Beschluss v. 21.12.2021 - L 1 JVEG 1033/20
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.