1. Eine Anmeldung wegen eines Wechsels des Vertretungsorgans bei einer GmbH erfordert die Prüfung des Registergerichts, ob die Abberufung und die Bestellung ordnungsgemäß beschlossen worden sind; gleiches gilt demnach für die Änderung der Vertretungsbefugnis. Eine Prüfung der Richtigkeit der zugrundeliegenden Tatsachen erfolgt dabei nur, wenn sich insoweit konkrete Zweifel ergeben.
2. Eine Satzungsregelung, die vorsieht, dass Beschlüsse der Gesellschafter auch außerhalb von Versammlungen schriftlich, mündlich und fernmündlich gefasst werden können, ist dahin zu verstehen, dass auch eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig ist.
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