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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 741/20 Erb

Gesetze: ErbStG § 10 Abs. 10 Satz 2; ErbStG § 12 Abs. 1; BewG 11 Abs. 2; BewG § 157 Abs. 4

Erbschaftsteuerliche Bewertung eines GmbH-Anteils: Niedrigerer gesellschaftsvertraglich festgelegter Abfindungsanspruch – Auslegung bei Unklarheit über die Bewertungsmethode – Historisch bedingter Hinweis auf Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren

Leitsatz

  1. Sieht ein aus dem Jahr 1989 stammender Gesellschaftsvertrag für den im Jahr 2017 eingetretenen Fall der Abtretung des GmbH-Anteils eines weichenden Erben einen Abfindungsanspruch in Höhe des realen Werts nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung der steuerrechtlichen Bewertungsrichtlinien vor und verweist hierzu in einem Klammerzusatz auf die „sogenannte Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren”, ergibt sich auf der Grundlage der gebotenen Auslegung hieraus kein den gemeinen Anteilswert unterschreitender gesellschaftsvertraglich festgelegter Abfindungsanspruch i.S.d. § 10 Abs. 10 Satz 2 ErbStG.

  2. Der konkretisierenden Bezugnahme auf das seinerzeit noch anwendbare Stuttgarter Verfahren kann im Gesamtkontext nicht das Regelungsziel entnommen werden, zur Schonung des Betriebsvermögens bzw. der betrieblichen Liquidität eine Abfindung unter dem gemeinen Wert zu regeln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 11 Nr. 48
DStRE 2023 S. 27 Nr. 1
DStRE 2023 S. 27 Nr. 1
NAAAJ-16683

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 10.03.2021 - 4 K 741/20 Erb

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