Erbschaftsteuerliche Bewertung eines GmbH-Anteils: Niedrigerer
gesellschaftsvertraglich festgelegter Abfindungsanspruch – Auslegung bei
Unklarheit über die Bewertungsmethode – Historisch bedingter Hinweis
auf Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren
Leitsatz
Sieht ein aus dem Jahr 1989 stammender Gesellschaftsvertrag für den im Jahr 2017 eingetretenen Fall der Abtretung des GmbH-Anteils
eines weichenden Erben einen Abfindungsanspruch in Höhe des realen Werts nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung der steuerrechtlichen
Bewertungsrichtlinien vor und verweist hierzu in einem Klammerzusatz auf die „sogenannte Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter
Verfahren”, ergibt sich auf der Grundlage der gebotenen Auslegung hieraus kein den gemeinen Anteilswert unterschreitender
gesellschaftsvertraglich festgelegter Abfindungsanspruch i.S.d. § 10 Abs. 10 Satz 2 ErbStG.
Der konkretisierenden Bezugnahme auf das seinerzeit noch anwendbare Stuttgarter Verfahren kann im Gesamtkontext nicht das
Regelungsziel entnommen werden, zur Schonung des Betriebsvermögens bzw. der betrieblichen Liquidität eine Abfindung unter
dem gemeinen Wert zu regeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 11 Nr. 48 DStRE 2023 S. 27 Nr. 1 DStRE 2023 S. 27 Nr. 1 NAAAJ-16683
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 10.03.2021 - 4 K 741/20 Erb
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