1. Der Steuerberater, der mit der Lohnbuchführung beauftragt ist, ist zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen auch in Bezug auf die Beitragspflicht weder berechtigt noch verpflichtet, hat aber im Rahmen der sich als Nebenpflicht aus dem Steuerberatervertrag ergebenden vertraglichen Schadensverhütungspflicht bei Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, oder eine Prüfung durch den Sozialversicherungsträger gemäß §§ 7a, 28 h SGB IV anzuregen.
2. Derartige Schwierigkeiten können sich bezüglich der Frage einer Beschäftigung i.S.v. § 7 SGB IV für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ergeben, sofern diese nach dem Gesellschaftsvertrag ihre Tätigkeit nicht - etwa aufgrund einer Sperrminorität - unabhängig von den anderen Gesellschaftern gestalten können.
3. Sozialversicherungsrechtliche Nachzahlungsbeträge der GmbH für die Gesellschafter-Geschäftsführer kommen als Schaden der Gesellschaft in Betracht. Etwaige Vorteile der Gesellschafter-Geschäftsführer sind für den im Rahmen der Schadensermittlung anzustellenden Gesamtvermögensvergleich nicht im Wege einer konsolidierten Schadensbetrachtung einzubeziehen. Auf ein vom Steuerberater geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht aus § 273 i.V.m. § 255 BGB ist auszusprechen, dass mögliche Bereicherungsansprüche der GmbH gegen ihre Gesellschafter-Geschäftsführer im Hinblick auf die geleisteten Nachzahlungen Zug um Zug abgetreten werden.
Fundstelle(n): DB 2022 S. 1381 Nr. 22 DStR 2022 S. 1575 Nr. 30 DStRE 2022 S. 1465 Nr. 23 GmbH-StB 2022 S. 315 Nr. 10 UAAAJ-16458
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