Ermäßigter Steuersatz für Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung (§ 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG) Änderung des Abschnitts 12.9 UStAE
Bezug: BStBl 2016 II S. 68
Bezug:
I.
1. Der BFH hat mit Urteil vom – I R 17/12 -, BStBl 2016 II S. 68, entschieden, dass eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auch in dem Fall selbstlos i.S.d. § 55 AO tätig sein kann, wenn sie auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags eine der Gesellschafterin originär obliegende hoheitliche Pflichtaufgabe – im Streitfall u.a. den Notrettungsdienst – übernimmt. Die bestehende Verwaltungsauffassung in Abschnitt 12.9 Absatz 2 Satz 3 UStAE ist an die aktuelle BFH-Rechtsprechung anzupassen.
2. Ferner kann auf Grund veränderter Markt- und Tätigkeitsstrukturen sowie eines veränderten Tätigkeitsvolumens der gemeinnützigen Blut- und Plasmaspendedienste nicht länger an der bisher vertretenen Verwaltungsauffassung in Abschnitt 12.9 Absatz 4 Nr. 2 Satz 2 UStAE, wonach der Weiterverkauf von Blutprodukten der ersten Fraktionierungsstufe stets dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist, festgehalten werden. Insbesondere im Geschäftsbereich der Blutplasmagewinnung für die industrielle Weiterverarbeitung mittels Aphereseverfahren überwiegt der Marktanteil nicht gemeinnütziger Einrichtungen.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der UStAE vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom - III C 2- S 7200/19/10001: 027 (2022/0579780), BStBl 2022 I S. 1003, geändert worden ist, in Abschnitt 12.9 wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Ein nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ebenfalls die Weiterveräußerung von im Aphereseverfahren gewonnenen Blutbestandteilen der 1. Stufe der Blutfraktionierung zur weiteren Fraktionierung.“
III.
Die Regelung unter II. Nr. 1 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelung unter II. Nr. 2 ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem bewirkt werden.
BMF v. - III C 2 - S 7242-a/19/10007 :005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1004
DStR 2022 S. 1320 Nr. 26
UR 2022 S. 640 Nr. 16
UStB 2022 S. 259 Nr. 8
UVR 2022 S. 232 Nr. 8
DAAAJ-16387