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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 119/17

Gesetze: EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1i; UStG § 4 Nr 21; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1j

Keine Umsatzsteuerbefreiung für eine Tanzschule

Leitsatz

Weder aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht noch aus dem Unionsrecht ergibt sich eine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb einer Tanzschule. Dies gilt jedenfalls für Umsätze aus Tanzkursen für Erwachsene („Welttanzprogramm” und „Medaillenkurse”).

Fundstelle(n):
KÖSDI 2022 S. 22844 Nr. 8
UStB 2022 S. 175 Nr. 6
SAAAJ-16317

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 10.03.2022 - 11 K 119/17

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