Corona/Ukraine-Krieg | Sonderregel zu Kurzarbeitergeld wird verlängert (Bundesregierung)
Kurzarbeitergeld soll weiterhin gezahlt werden, wenn 10 % der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind. Das Bundeskabinett hat beschlossen, eine entsprechende Sonderregelung um drei Monate – bis zum – zu verlängern. Hintergrund ist der Ukraine-Krieg. Die pandemiebedingten Sonderregelungen laufen dagegen aus.
Mit der beschlossenen Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) bleiben die Voraussetzungen für den Zugang für Kurzarbeitergeld weiterhin herabgesetzt. Konkret heißt das:
Kurzarbeitergeld kann nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bis zum Beginn der Corona-Pandemie hatte die Schwelle bei einem Drittel gelegen.
Zur Vermeidung der Kurzarbeit sollen die Beschäftigten nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.
Die pandemiebedingten Sonderregelungen laufen wie geplant aus:
Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sollen hingegen wie geplant am auslaufen. Das betrifft die höheren Leistungssätze, eine längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die pandemiebedingten Einschränkungen inzwischen weitestgehend aufgehoben und die Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt weggefallen sind. Eine Verschärfung der pandemischen Situation mit einem erneuten Lockdown ist derzeit nicht zu erwarten. Hinzu kommt, dass der Arbeitsmarkt weiterhin auf Erholungskurs ist und sich derzeit in guter Verfassung befindet.
Quelle: Bundesregierung online (JT)
Fundstelle(n):
NWB MAAAJ-16238