Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte; Anpassung der Nichtbeanstandungsregelung beim Vorsteuerabzug
(2021/0481500) -
Bezug: BStBl 2021 I S. 713
Mit BMF-Schreiben vom - III C 3 - S 7160/20/10003: 001 (2021/0481500) - BStBl 2021 I S. 713, wurde die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte umfassend geregelt.
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anwendungsregelung unter IV. Nr. 2 klarstellend wie folgt gefasst:
Hat der Börsenbetreiber die vor dem erbrachten unselbständigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es nicht beanstandet, wenn die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Leistungen für diese IT-Dienstleistungen unter Anwendung eines zulässigen Aufteilungsschlüssels sachgerecht geschätzt werden (§ 15 Abs. 4 UStG).
Dies gilt entsprechend auch für IT-Dienstleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, für die nur mangels Steuerbarkeit im Inland keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, soweit diese eine Nebenleistung zu der eigentlich nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG umsatzsteuerfreien Hauptleistung darstellen, und unter der Voraussetzung, dass diese IT-Dienstleistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach dem dortigen Mehrwertsteuerrecht tatsächlich umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden und der inländische Börsenbetreiber dies nachweist.
BMF v. - III C 3 - S 7160/20/10003: 002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1005
DB 2022 S. 1616 Nr. 27
DStR 2022 S. 1320 Nr. 26
UR 2022 S. 639 Nr. 16
UVR 2022 S. 298 Nr. 10
NAAAJ-16229