Online-Nachricht - Donnerstag, 23.06.2022

Einkommensteuer / Verfahrensrecht | Knock-out-Zertifikate sind keine Termingeschäfte / Kosten einer verbindlichen Auskunft (BFH)

Der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten ist steuerlich voll abziehbar und unterfällt nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte. Die Gebühren für eine verbindliche Auskunft unterfallen als "Kosten" dem Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegen Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot, d.h. sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden, sie mindern aber im Übrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, für besonders riskante Geschäfte derartige Beschränkungen vorzusehen.

Sachverhalt: Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, von einer Bank ausgegebene Unlimited Turbo Bull Zertifikate erworben. Als sog. Knock-out-Zertifikate zeichneten sie sich durch die Möglichkeit aus, mit relativ geringem Kapitaleinsatz überproportional an der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Basiswerts zu partizipieren. Erreichte oder durchbrach der Basiswert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, dann verfielen die Zertifikate nahezu wertlos. Bedingt durch ein Absinken des jeweiligen Indexstandes fiel der Wert der von der Klägerin erworbenen Zertifikate, wodurch diese einen erheblichen Verlust realisierte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zertifikatsverluste dem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen.

Der BFH sah die Sache anders:

  • Die Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG hängt entscheidend davon ab, ob ein Termingeschäft vorliegt. Dieses ist vom sog. Kassageschäft abzugrenzen, bei dem der Leistungsaustausch sofort oder innerhalb einer kurzen Frist zu vollziehen ist.

  • Bei Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten handelt es sich aber um gewöhnliche Schuldverschreibungen, die im Streitfall Zug um Zug gegen Bezahlung übertragen wurden; an dem für ein Termingeschäft typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts hat es gefehlt.

Hinweis

Der BFH entschied ebenfalls in diesem Urteil über die Abziehbarkeit von Gebühren für eine verbindliche Auskunft nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG:

Die Gebühren für eine verbindliche Auskunft unterfallen als "Kosten" dem Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG, wenn diese abstrakt betrachtet auf eine der in § 10 Nr. 2 Halbsatz 1 KStG genannten Steuern entfallen. Einer darüber hinausgehenden Akzessorietät, wonach die verbindliche Auskunft auf eine bestimmte, festgesetzte und nicht abziehbare Steuer entfällt, bedarf es nicht.

Quelle: ; BFH Pressemitteilung Nr. 26 v. (JT)

Fundstelle(n):
MAAAJ-16170