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OLG Hamm Urteil v. - 8 U 172/20

Gesetze: BGB § 125; 242; 311b Abs. 1 S. 1; 313 Abs. 1; 313 Abs. 3; 705; 730; 812 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Erwerb eines Grundstücks zu je 1/2 mit dem Ziel, darauf ein Einfamilienhaus zu errichten, das künftig gemeinsam bewohnt werden soll, stellt keine konkludente Begründung einer BGB-Gesellschaft dar, wenn der Zweck nicht über die Verwirklichung der Beziehung der Parteien hinausgeht.

2. Die Vereinbarung über die Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft, die die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück zum Inhalt hat, bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Die Berufung auf die Formnichtigkeit ist jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn beide Parteien die Formbedürftigkeit kannten.

3. Scheitert eine nichteheliche Beziehung nach dem gemeinsamen Erwerb eines Baugrundstücks und errichtet ein Partner nunmehr allein auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus, kann er anteiligen Ersatz seiner Aufwendungen nicht nach den Grundsätzen über Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verlangen. Es verbleiben Ansprüche wegen der Wertsteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils des anderen Partners.

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 8 Nr. 29
NJW-RR 2022 S. 957 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2022 S. 1760
RAAAJ-15996

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OLG Hamm, Urteil v. 06.04.2022 - 8 U 172/20

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