Einkommensteuer / Kindergeld | Weiterbildung zum Facharzt ist kein Teil einer erstmaligen Berufsausbildung (FG)
Bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung handelt es sich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung). Die Erstausbildung des Kindes endet mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung (; Revision anhängig: III R 40/21).
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Klägerin für ihre im Mai 1997 geborene Tochter, die als in Weiterbildung befindliche Ärztin tätig war, einen Anspruch auf Kindergeld für den Monat April 2021 hat.
Das FG Niedersachsen führt hierzu u.a. aus:
Das Berufsziel des Kindes ist nicht das alleinige Entscheidungskriterium dafür, ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt.
Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung tritt hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Facharztweiterbildung stellt keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist.
Bei der Weiterbildung zum Facharzt handelt es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da das Kind seine Vergütung für die Tätigkeit als Arzt in Weiterbildung vorwiegend für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhält und nicht als Vergütung für die Teilnahme an einer Berufsausbildungsmaßnahme.
Die Revision ist beim BFH in München unter dem Az. III R 40/21 anhängig.
Der Volltext des Urteils ist im Niedersächsischen Landesjustizportal abrufbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Niedersachsen Newsletter 7/2022 v. (JT)
Fundstelle(n):
NWB QAAAJ-15966