1. Der Steuerpflichtige und sein Kind haben Umstände nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 VStG zu vertreten, die zwingend in das Leben des Kindes von außen eingreifen, auf deren Eintritt bzw. Nichteintritt der Steuerpflichtige und sein Kind also keinen Einfluß nehmen können und die nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, den Abschluß der Ausbildung zu verzögern.
2. Eine allgemeine Begünstigung des sog. zweiten Bildungsweges läßt sich nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 VStG begründen. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles.
3. Der Abzug einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem in § 5 Abs. 1 Nr. 3 VStG aufgeführten Personenkreis ist dann zu versagen, wenn der Abzug der Unterhaltspflicht nur wegen der vom Kind überschrittenen Lebensaltersgrenze begehrt wird.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 696 SAAAA-90693
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