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BFH Urteil v. - VI R 198/68 BStBl 1971 II S. 422

Gesetze: EStG 1961 § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, bb

Leitsatz

Die Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, bb EStG 1961 (und folgende) dauert an, wenn bei Einberufung zum Wehrdienst zwar nur ungenaue Vorstellungen über Art und Umfang der weiteren Ausbildung bestehen, die Gesamtumstände jedoch erkennen lassen, daß die Ausbildung fortgesetzt werden soll. Das gilt auch in den Fällen, in denen die bis zur Einberufung durchlaufene Ausbildung für sich betrachtet als abgeschlossen angesehen werden könnte.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 422
HAAAA-90662

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Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Urteil v. 26.02.1971 - VI R 198/68

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