1. Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nur gegeben, wenn das Urteil des Finanzgerichts von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung von einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs reicht zur Begründung der Beschwerde nicht aus.
2. Die Aufteilung größerer unbebauter Grundstücksflächen in Vorder-und Hinterland ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zwingend vorzunehmen. Die Aufteilung hängt vielmehr davon ab, ob sie ortsüblich oder durch behördliche Anordnung bedingt ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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