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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 15 | Umsatzsteuer: Steuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger

Die nach §§ 276, 317 des „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Die Steuerbefreiung führt aber zu weiteren Konsequenzen, insbesondere zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.

Wir kommen damit zur Umsatzsteuer. – Einmal mehr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich Unternehmer direkt auf eine unionsrechtliche Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen können.

Von der aktuellen Entscheidung des V. Senats des BFH profitieren Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen, die gerichtlich bestellt worden sind – nach dem „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit”.

Nach deutschem Recht sind die Leistungen der Verfahrensbeistände in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit seit dem grundsätzlich steuerfrei – nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d des UStG. Nicht aber die Leistungen der Verfahrensbeistände für Betreuungs- und Unterbringungssachen volljähriger Personen.

Gegen diese Ungleichbehandlung klagte ein Rechtsanwalt, der als...

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