1. Bezahlt ein Steuerpflichtiger einem sein Geschäft aufgebenden Kaufmann lediglich dafür, daß dieser ihn in seine bisherigen persönlichen Geschäftsbedingungen einführt, eine Geldsumme, so ist der Betrag nicht als Geschäftswert, sondern als besonderes immaterielles Wirtschaftsgut zu bilanzieren.
2. Das immaterielle Wirtschaftsgut "Geschäftsbeziehungen" oder "Kundschaft" usw. (Nr. 1) ist geschäftswertähnlich, wenn sich der Vorteil für das Unternehmen nicht innerhalb einer wenigstens schätzbaren längeren Dauer erschöpft. Andernfalls sind Absetzungen für Abnutzung vorzunehmen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 175 GAAAA-90632
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