1. Der Antrag auf Verweisung einer Rechtssache an das Gericht des ersten Rechtszugs einer anderen Gerichtsbarkeit (§ 34 Abs. 3 FGO) kann nur als Hilfsantrag gestellt werden.
2. Mit der Klage kann die Feststellung begehrt werden, daß für bestimmte, nach Auffassung des Klägers nicht steuerbare Umsätze die Pflicht zur Voranmeldung und zur Leistung von Vorauszahlungen entfällt.
3. Eine Feststellungsklage ist gegen die Behörde zu richten, die an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist oder die den für nichtig angesehenen Verwaltungsakt erlassen hat. Das gilt auch, wenn ein FA als Hilfsstelle der OFD tätig wird.
4. Die Umsatzsteuer ist auch insoweit, als sie Leistungen mit örtlichem Bezug erfaßt, keine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis.
5. Es ist rechtsstaatlich zulässig, einen Gegenstand mit zwei Steuern zu belegen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 648 GAAAA-90590
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