1. Wer von seinem Recht, gemäß § 78 FGO in die beim FG befindlichen FA-Akten Einsicht zu nehmen, nicht Gebrauch macht, kann sich im allgemeinen nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, wenn das FG in den FA-Akten befindliche Schriftstücke seiner Entscheidung zugrunde legt.
2. Die Zuständigkeitsänderung gemäß § 78 AO ist eine im Ermessen der Finanzverwaltung stehende Entscheidung, die von den FG nur in den Grenzen des § 102 FGO überprüft werden darf.
3. Die Beträge, die ein Versicherungsnehmer eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit als sog. Bonus oder als Beitragsermäßigung aus technischem von dem Verein, an dem er auch Beteiligter ist, ausgezahlt erhält, mindern die in demselben Steuerabschnitt als Sonderausgaben abziehbaren Versicherungsbeiträge.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 422 TAAAA-90564
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