1. Überläßt der Partner einer Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes dieser seine Arbeitsgeräte, so vollzieht sich die Überlassung im Rahmen eines Leistungsaustausches, wenn sie von der Arbeitsgemeinschaft entsprechend Umfang und Wert der Leistungen abgegolten wird.
2. Wird im Arbeitsgemeinschafts-Vertrag vereinbart, das Mehr- und Minderleistungen gegenüber dem im Vertrage vorgesehenen Soll an Gerätevorhaltungen und die darauf entfallenen Entgelte außerhalb der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Partnern unmittelbar ausgeglichen werden sollen, und wird tatsächlich dementsprechend verfahren, so ist ein Leistungsaustausch zwischen den Partnern der Arbeitsgemeinschaft und dieser nicht feststellbar. Die Leistungen (Gerätevorhaltungen) der Partner an die Arbeitsgemeinschaft sind in diesen Fällen nichtsteuerbare echte Mitgliederbeiträge.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 358 KAAAA-90554