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BFH Urteil v. - IV R 34/67 BStBl 1969 II S. 375

Gesetze: EStG 1958 und 1961 § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2EStG 1958 und 1961 § 7EStG 1958 und 1961 § 7bEStDV 1958

Leitsatz

1. Betreibt ein Architekt gewerblichen Grundstückshandel, gehören in der Regel alle Grundstücke zum Umlaufvermögen. Eine Ausnahme gilt für diejenigen Grundstücke, die er eindeutig zum Zweck der Vermögensanlage bebaut hat.

2. Von zum Umlaufvermögen gehörenden Gebäuden sind, abgesehen von Kaufeigenheimen, Absetzungen für Abnutzung nach § 7 oder 7b EStG nicht zulässig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1969 II Seite 375
DAAAA-90484

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BFH, Urteil v. 16.01.1969 - IV R 34/67

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