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BFH Urteil v. - I 262/63 BStBl 1968 II S. 105

Gesetze: KStG § 6 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

1. Der Ergebnisabführungsvertrag im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses verpflichtet nicht zur Abführung des Abwicklungsgewinns.

2. Ein Ergebnisabführungsvertrag, nach dem die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Mehrheitsgesellschafter abzuführen hat, beeinträchtigt daher den Vermögenswert der Anteile des Minderheitsgesellschafters, deren gemeiner Wert bei der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu ermitteln ist, grundsätzlich nicht.

3. Dagegen rechtfertigt die Ertraglosigkeit der Anteile des Minderheitsgesellschafters einen Abschlag vom Vermögenswert der Anteile.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1968 II Seite 105
JAAAA-90362

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 18.10.1967 - I 262/63

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