1. Die Aufwendungen zur Beschaffung der Mittel zur Ablösung einer Hypothekengewinnabgabe-Schuld auf einem zum Privatvermögen gehörenden Grundstück sind grundsätzlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
2. Als Kosten der Fahrt zu einem Kurort, in dem ein Stpfl. eine nach § 33 EStG berücksichtigungsfähige Badekur macht, sind regelmäßig die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen. Die Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw sind nur ausnahmsweise berücksichtigungsfähig, wenn nämlich besondere persönliche Verhältnisse des Stpfl. dies erfordern.
3. Auch nach dem Inkrafttreten der FGO ist eine Anschluß-Revision zulässig, und zwar unter den entsprechend anwendbaren Grundsätzen des § 556 ZPO.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 655 GAAAA-90337
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