1. Der Zerlegung nach § 29 Abs. 1 Ziff. 2 GewStG steht nicht entgegen, daß die wirtschaftliche Struktur einer Gemeinde von einem Großunternehmen bestimmt wird und der Auf- und Ausbau des Unternehmens zu einer starken Vermehrung der Einwohnerzahl und der Aufwendungen für kommunale Einrichtungen führt. Das gilt auch, wenn die Ansiedlung des Großunternehmens den Zusammenschluß einer Anzahl bisher ländlicher Gemeinden und ihre rasche Entwicklung zu einer Industriestadt nach sich zieht und dadurch eine starke Zusammenballung von Kosten verursacht.
2. Die Begründung von Organverhältnissen läßt die Anwendung des § 29 Abs. 1 Ziff. 2 GewStG grundsätzlich unberührt. Verlagerungen im Gewerbesteueraufkommen der Gemeinden, die auf der unterschiedlichen Ertragskraft und den unterschiedlichen Lohnverhältnissen der Konzerngesellschaften beruhen, rechtfertigen kein Abweichen vom allgemeinen Zerlegungsmaßstab.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 324 QAAAA-90312
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