1. Das FA muß dem Stpfl. die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum gestatten, wenn der Stpfl. dafür ernsthafte betriebliche Gründe geltend macht.
2. Das in § 2 Abs. 5 Ziff. 2 EStG (§ 1 Ziff. 2 Satz 2 EStDV) geforderte "Einvernehmen" zwischen FA und Stpfl. verpflichtet den Stpfl., die Gründe für eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auf Verlangen dem FA darzulegen. Andererseits muß das FA die Gründe prüfen, sie mit dem Stpfl. erörtern und sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls würdigen.
3. Begehrt der Stpfl. die Umstellung des Wirtschaftsjahres wegen Inventurschwierigkeiten, so kann das FA den Antrag ablehnen, wenn die Buchführung nicht ordnungsmäßig ist und auch nicht sichergestellt wird, daß durch die Umstellung des Wirtschaftsjahrs die Mängel der Buchführung beseitigt werden. Desgleichen kann das FA den Antrag ablehnen, wenn die Inventur zum Jahresschluß nur dadurch erschwert wird, daß der Stpfl. betrieblich notwendige Maßnahmen für eine ordnungsmäßige Lagerung der Waren unterläßt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 111 CAAAA-90279
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