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BFH Urteil v. - VI 112/65 BStBl 1966 III S. 599

Gesetze: GewStG § 8 Ziff. 7GewStG § 12 Abs. 2 Ziff. 2StAnpG § 11 Ziff. 4

Leitsatz

1. Der Begriff ,,Eigentum'' in § 8 Ziff. 7 GewStG 1958 ist weit auszulegen. Er umfaßt auch den Eigenbesitz (wirtschaftliches Eigentum) im Sinne von § 11 Ziff. 4 StAnpG.

2. Zahlt ein Unternehmen "Förderzinsen" für ein Kiesausbeutungsrecht, so können die Zahlungen beim Gewerbeertrag nicht als Miet- und Pachtzinsen im Sinne von § 8 Ziff. 7 GewStG 1958 behandelt werden, wenn das Recht zur Gewinnung des Bodenschatzes dem Betriebsvermögen des Unternehmens als wirtschaftliches Eigentum zugerechnet worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 599
KAAAA-90259

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 06.07.1966 - VI 112/65

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