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BFH Urteil v. - VI B 31/63 BStBl 1966 III S. 598

Gesetze: GewStG § 28StAnpG § 16

Leitsatz

1. Bei der Betriebsaufspaltung in eine Besitz-Personengesellschaft und eine Betriebs-Kapitalgesellschaft übt die Besitz-Personengesellschaft eine Vermögensverwaltung gewerblicher Art aus, mit der sie gewerbesteuerpflichtig ist.

2. In den der Betriebs-Kapitalgesellschaft pachtweise überlassenen Betriebstätten übt die Besitz-Personengesellschaft in der Regel keinen eigenen Gewerbebetrieb mehr aus, so daß eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags der Besitz-Personengesellschaft auf die Belegenheitsgemeinden der verpachteten Betriebstätten nicht stattfindet.

3. Die Betriebs-Kapitalgesellschaft ist mit den gepachteten Betriebstätten auch nicht ständiger Vertreter der Besitz- Personengesellschaft im Sinn des § 16 Abs. 2 Ziff. 2 StAnpG.

4. Zur verfahrensmäßigen Behandlung der nach den Vorschriften der AO wirksam eingelegten weiteren Beschwerde in Zerlegungssachen nach dem Inkrafttreten der FGO.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 598
AAAAA-90258

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 10.06.1966 - VI B 31/63

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